Kirchenaustritt



Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt den Austritt erklären. Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.


Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.


Für Kinder unter 14 Jahren erklären die gesetzlichen Vertreter den Austritt. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Elternteile persönlich vorsprechen.
Kinder von 12 bis 14 Jahren müssen der Austritterklärung ausdrücklich zustimmen.
Kinder ab 14 Jahren erklären selbst den Austritt.

 

Die Erklärung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist nicht möglich.

 

Angaben zur Taufe (Taufort, Pfarramt) sind freiwillig und dienen der Verwaltungserleichterung bei den Religionsgemeinschaften.

 

Wichtiger Hinweis:
Kein Wegfall der ug. Gebühr bei einem Antrag über etwaige (Online-) Dienstleister.

 

Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?

Sie möchten aus Ihrer Kirche austreten.

Was müssen Sie vorlegen?

Bitte bringen Sie mit:
•    Ausweisdokument (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
•    Geburtsurkunde (nur bei Kindern, die noch keinen Personlausweis haben)   
bei Erklärungen für Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren zusätzlich:
•    Zustimmung und Anwesenheit des Kindes

Welche Gebühren werden fällig ?
DienstleistungGebühr
Kirchenaustritt30,00 Euro
Wo können Sie dieses Anliegen beantragen? Wie können Sie einen Termin vereinbaren?

Ab dem 01.04.2024 kann ein Kirchenaustritt ausschließlich beim Standesamt Mannheim in K 7 erklärt werden. Hierfür benötigen Sie einen Termin, den Sie bitte über die Online-Terminreservierung vereinbaren. Zur Terminvereinbarung

Weitere Informationen, beispielsweise über Barrierefreiheit und Bezahlmöglichkeiten – finden Sie auf der Seite

Was könnte Sie sonst interessieren?

•    Geburtsurkunde

 

 

 

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