Pflege im eigenen Haushalt
Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre Pflegekasse (Krankenkasse der/des Betroffenen). Die Pflegekasse gewährt Leistungen entsprechend Ihrer Pflegebedürftigkeit.
Sofern noch kein Pflegegrad zuerkannt ist, fordern Sie bitte bei der zuständigen Pflegekasse die Antragsformulare zur Einstufung in einen Pflegegrad an. Befindet sich die zu pflegende Person im Krankenhaus, kann Ihnen auch der dortige Sozialdienst weiterhelfen. Liegt eine Demenz vor, sollten Sie dem Antrag eine entsprechende Bescheinigung des Haus-/Stationsarztes beifügen.
Reichen aber die Zahlungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht aus oder sind Sie nicht pflegeversichert, können Sie ergänzende Sozialhilfeleistungen beantragen.
Ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Für das Vermögen gilt die Freigrenze (Schonvermögen) von maximal 10.000 €
- für jeden erwachsenen Sozialhilfe-Berechtigten,
- für jeden alleinstehenden Minderjährigen und
- für jeden Erwachsenen, dessen Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe berücksichtigt wird.
Zusätzlich zu den 10.000 € je max. 500 € für jede vom Hilfesuchenden unterhaltene Person, also vor allem für Kinder.
Haben Sie kein Vermögen oder nur Vermögenswerte unterhalb der Freigrenze, richtet sich die Höhe einer Sozialhilfegewährung nach Ihrem Einkommen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie eventuell unterhaltspflichtige Kinder haben, die Sie gegebenenfalls mit einem angemessenen Unterhaltsbeitrag unterstützen können. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Unterhalt und Forderungen.
Wir beraten Sie gerne in Ihrer aktuellen Lebenssituation und wollen Ihnen Wege aufzeigen, möglichst lange im eigenen Haushalt zu verblieben. Wenn jedoch eine Versorgung in der eigenen häuslichen Umgebung nicht mehr möglich ist, kommen Sozialhilfeleistungen für die Finanzierung eines Pflegeheimaufenthalts in Frage.