Handwerkerparkausweis
Zum 01.01.2025 tritt eine Änderung zum Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar in Kraft. Dieser ist dann künftig ausschließlich online über eine entsprechende Online-Plattform zu beantragen. Über das alte Verfahren können daher keine Handwerkerparkausweise mit Gültigkeit ab dem 01.01.2025 beantragt oder durch unsere Dienststelle bearbeitet werden.
Nähere Hinweise hierzu können Sie auf der Homepage der Metropolregion-Rhein-Neckar entnehmen.
Weitere Informationen zum Vorgehen ab dem 01.01.2025 finden Sie in diesem Informationsschreiben.
Der Handwerkerparkausweis gilt in allen Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben während des Arbeitseinsatzes in genau definierten Sonderzonen. Er ist bei der Straßenverkehrsbehörde am Unternehmenssitz zu beantragen und ein Jahr gültig. Die Verwaltungsgebühr für den Handwerkerparkausweis beträgt überall 150 Euro.
Voraussetzungen:
- der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen,
- der Betrieb muss entweder bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer gemeldet sein,
- der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird,
- das Fahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und muss sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.
Mit dem Ausweis kann ein Betrieb seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- im eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286 StVO), ausgenommen Ladezonen, Gehwege und mobile Beschilderungen
- in Halteverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286 / 290/ 314 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen)
Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis nicht möglich.
Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.
Bitte nutzen Sie das Formular und fügen Sie folgendes bei
- Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Kfz-Scheine
- Fotos der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren Kfz-Zeichen