Rheindammertüchtigung: Beschluss zu Einwendungen
In der heutigen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik und des Ausschusses für Technische Betriebe wurde die offizielle Einwendung der Stadt Mannheim gegen die aktuelle Planung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Rheindammsanierung beschlossen. Diese Einwendung wird noch in der bis zum 19. Januar 2023 laufenden Äußerungsfrist der Planfeststellungsbehörde übergeben und damit ins Verfahren eingebracht.
Die vorgesehene Planung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verletzt die Stadt Mannheim in ihrer vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV BW) geschützten Planungshoheit.
Der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegte Plan zur Rheindammertüchtigung berücksichtigt nicht hinreichend den planerischen Willen der Stadt. Beim hochfrequentierten Waldpark der Stadt Mannheim handelt es sich um eines der wichtigsten Mannheimer Naherholungsgebiete mit Möglichkeiten für erholsame Spaziergänge und sportliche Betätigung. Neben der Naturschutz- und Erholungsfunktion erfüllt er wichtige Aufgaben des Klima- und Bodenschutzes und der Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes. Die vorgesehene Planung greift nachhaltig sowohl in die Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsplanung als auch in die Waldnutzungsplanung der Stadt Mannheim ein. Darüber hinaus gibt es mit dem Gutachten von Dr. Ing. Ronald Haselsteiner eine baumschonende alternative Sanierungsmethode.
Daher ist die vorgelegte Planung in Anbetracht der erheblichen Betroffenheit der Stadt Mannheim nicht verhältnismäßig und verletzt ihre vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht geschützte Planungshoheit. Eine Anpassung des vom Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgesehen Plans an die Ergebnisse des Fachgutachtens von Dr. Haselsteiner ist aus Sicht der Stadt Mannheim deshalb unerlässlich.
Hintergrund:
Hinsichtlich der Beteiligung der Stadt Mannheim im Planfeststellungsverfahren ist zwischen der Beteiligung der Stadt Mannheim als Behörde und der Beteiligung als (in eigenen Rechten) betroffene Gemeinde zu unterscheiden. Nur soweit die Stadt Mannheim eine Beeinträchtigung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte, wie beispielsweise der vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht geschützten Planungshoheit, geltend machen kann, kann sie innerhalb der Äußerungsfrist Einwendungen erheben.
Die eingegangenen Einwendungen werden von der Planfeststellungsbehörde kategorisiert und an das Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt. Sie werden ebenso wie die Stellungnahmen der Behörden und Verbände anschließend in einem Erörterungstermin mit dem Vorhabenträger erörtert. Erst ganz am Schluss dieses komplexen Prozesses und nach Abwägung aller Argumente erfolgt eine Entscheidung über den Planfeststellungsantrag durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Mannheim als Planfeststellungsbehörde.