Namensänderungen, Namenserklärungen
Namensrechtliche Erklärungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Ihrer Eheschließung oder nach Auflösung Ihrer Ehe können in folgenden Fällen abgegeben werden:
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Sie haben bei der Eheschließung noch keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Diese Erklärung können Sie nachträglich gemeinsam abgeben.
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Sie haben bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt und möchten nun den bisherigen Familienamen/Geburtsnamen voranstellen oder anfügen (Doppelname).
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Sie möchten den Doppelnamen widerrufen.
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Sie möchten nach Auflösung der Ehe wieder Ihren Geburtsnamen oder den Familiennamen annehmen, den Sie vor der Ehe geführt haben.
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Sie möchten eine Namenserklärung abgeben nach einer Eheschließung im Ausland. Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten für Deutsche gegeben sind, können Sie beim Standesamt weitere gemeinsame Namenserklärungen abgeben. In diesem Fall ist eine persönliche oder telefonische Beratung unbedingt erforderlich. Gleichzeitig erhalten Sie Informationen darüber, ob die ausländische Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation versehen sein muss.
Für diese Änderungen werden folgende Unterlagen benötigt:
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Personalausweis oder Reisepass
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Aktuelle Eheurkunde bei Eheschließung in Deutschland (wenn Sie in Mannheim geheiratet haben, ist die Urkunde nicht erforderlich)
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Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer.
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Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil (sofern die Scheidung noch nicht im Eheregister vermerkt ist) oder Sterbeurkunde des anderen Ehegatten.
Die Gebühr für eine Namenserklärung beträgt 25.– €.
Eine öffentlich rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist nur in wenigen Ausnahmefällen aus wichtigem Grund möglich. Eine persönliche oder telefonische Beratung ist hier unbedingt erforderlich.