Familienangehörige
Familienangehörige
Familienangehörige im Sinne des § 23 Bundesmeldegesetzes sind Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und alle minderjährigen Kinder dieser Personen.
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Familienangehörige
Familienangehörige im Sinne des § 23 Bundesmeldegesetzes sind Personen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und alle minderjährigen Kinder dieser Personen.