Aufnahmebedingungen SVA
Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung der SVA:
- Zugelassen seid ihr ab 14. Jahre – 20. Jahre. Stichtag für die Altersgrenze ist der 1. Mai.
- Die Bewerbung zur Aufnahme in die SVA kann nur von einer Lehrkraft der Musikschule Mannheim mit Zustimmung Eurer Eltern (des Zahlungspflichtigen) bei der Schulleitung mit dem entsprechenden Formular angemeldet werden.
- Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Belegung von mindestens 45 Minuten Einzelunterricht laut Entgeltordnung der Musikschule Mannheim (Eigenanteil).
- Dem Anmeldeformular liegt ein Bewerbungsschreiben von Euch mit folgenden Inhalten bei:
- Musikalischer Werdegang,
- Erfolge,
- persönliche Zielsetzung und Motivation.
- Ihr müsst ein Vorspielprogramm in Absprache mit Eurer Lehrer*in vorbereiten.
- Dies soll eine Dauer von 12 - 15 Minuten haben.
- Der Schwierigkeitsgrad muss den Empfehlungen für die Altersgruppe bei Jugend musiziert entsprechen. Mindestens ein Werk muss solo (ohne Korrepetition) vorgetragen werden. Auch hierbei berät euch gerne eure Lehrer*in.
Dann ist es soweit, wenn ihr die Voraussetzungen erfüllt:
- Die Jury beim Vorspiel besteht aus den Mitgliedern des Schulleitungsteams (inklusive mögliche Fachlehrer*innen), Experten können hinzugezogen werden.
- Die Entscheidung über die Aufnahme in die Studienvorbereitende Klasse erfolgt unter Berücksichtigung des Bewerbungsschreibens und des Vorspiels durch Mehrheitsbeschluss der Jury.
- Familienangehörige, eure Fachlehrer*innen und ehemalige Fachlehrer*innen dürfen nicht an der Bewertung des betroffenen Teilnehmers mitwirken. Aufnahmen jeglicher Art sind nicht gestattet.
- Die Anzahl der SVA - Plätze sind begrenzt.
- Die Berechtigung zum Verbleib in der SVA muss jährlich durch ein Vorspiel und die Vorlage von Leistungsnachweisen im Hauptfach und den Nebenfächern bestätigt werden.
- Ein Bericht über Eure Ausbildung ist bis zum 01. Juli bei der Schulleitung vorzulegen.
- Mit der Aufnahme eines Studiums (auch als Vorstudent/in) scheidet ihr automatisch aus der SVA aus.
- Bei einer groben Verletzung der Anwesenheitspflicht in den Haupt- und Nebenfächern kann die Schulleitung auch im laufenden Schuljahr einen Ausschluss aus der SVA - Klasse veranlassen.