Bestattungskosten

Die zuständigen Ansprechpartner*innen erreichen Sie unter der Telefonnummer 0621 293-9861.

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 74 SGB XII derjenige, der verpflichtet ist, die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen und dem das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann.

Dies können im Einzelnen sein (nicht abschließend):

  • mögliche vertraglich Verpflichtete
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige
  • Bestattungspflichtige nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Der Nachlass ist mit seinem vollen Wert für die Bestattungskosten vorrangig einzusetzen. Ebenso Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, wie z. B. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Bestattungsgeld, Beihilfe in Todesfällen, Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung oder ein möglicher Schadenersatzanspruch bei einer schuldhaften Tötung (z. B. bei einem Verkehrsunfall, Arbeitsunfall etc.).

Sind die Bestattungskosten weiterhin nicht gedeckt, richtet sich die Zumutbarkeit der Kostentragung nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der/des Verpflichteten.

Der Anspruch umfasst grds. nur den auf den Verpflichteten anfallenden Anteil. Liegen z.B. vier gleichrangig verpflichtete Kinder vor, so kann ein Kind nur ein Viertel (25 %) der erforderlichen Bestattungskosten beanspruchen, sofern die Kostentragung dieses Viertels dem Kind nicht zumutbar ist.

Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. Ansonsten der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Den Antrag können Sie hier herunterladen.