Beherbergungssteuersatzung beschlossen
Der Gemeinderat der Stadt Mannheim hat in seiner heutigen Sitzung (12. Dezember) eine Beherbergungssteuer beschlossen. Diese gilt ab 1. März 2024 und beträgt 3,5 Prozent des Netto-Übernachtungspreises in Mannheim. Die Beherbergungssteuer – andernorts auch Bettensteuer genannt – ist eine örtliche Aufwandssteuer. Die Erträge leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der vielfältigen Angebote und Leistungen der Stadt Mannheim.
Besteuert werden ab dem kommenden März Übernachtungen in einer Beherbergungseinrichtung wie zum Beispiel in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Motels, Campingplätzen und Jugendherbergen. Aber auch bei Übernachtungen in Privatzimmern und Ferienwohnungen, die beispielsweise über Vermittlungsplattformen im Internet angeboten werden, fällt die Steuer an.
Mit 3,5 Prozent des Netto-Übernachtungspreises (ohne Umsatzsteuer) liegt die Mannheimer Beherbergungssteuer deutschlandweit auf einem sehr geringen Niveau. Bei einem Netto-Übernachtungspreis von beispielsweise 80 Euro für ein Doppelzimmer kämen 2,80 Euro Beherbergungssteuer hinzu. Wird das Doppelzimmer von zwei Personen genutzt, halbiert sich die Steuer pro Person auf 1,40 Euro. Es obliegt den Betreibenden von Beherbergungseinrichtungen, die Beherbergungssteuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt Mannheim abzuführen.
In vielen deutschen Groß- und Kongressstädten wird bereits eine Beherbergungsteuer erhoben. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 ist es zulässig, neben touristischen auch beruflich bedingte Übernachtungen zu besteuern. Die Mannheimer Satzung enthält daher keine Ausnahmen für berufsbedingte Übernachtungen, um Gäste gleich zu behandeln und die Dokumentationspflichten der Beherbergungseinrichtungen zu verringern.
Die abzuführende Steuer kann die Beherbergungseinrichtung mittels elektronisch ausfüllbarem Formular nach verstrichenem Voranmeldungszeitraum – also erstmals ab 1. April 2024 für den Monat März 2024 – errechnen und gegenüber der Stadt Mannheim anmelden. Die Anmeldung hat bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu erfolgen. Die Steueranmeldung steht einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, ein Steuerbescheid ergeht in der Regel nicht. Diese Art des Steuerfestsetzungsprozesses ist den Beherbergungseinrichtungen in der Regel bereits durch deren Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber der Finanzverwaltung bekannt. Zu zahlen ist die Beherbergungsteuer durch die Beherbergungseinrichtung bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
Pressekontakt – V.i.S.d.P.
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