Grundanspruch für die Betreuung in der Kindertagespflege steigt
Förderung der Kindertagespflege: Grundanspruch wird ab 01.07.2024 auf 30 Betreuungsstunden pro Woche erhöht
Die Kindertagespflege ist eine familiäre Betreuungsform, die für Kinder von null bis drei Jahren neben der Krippe angeboten wird. In Mannheim werden aktuell etwa 30 Prozent aller Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege betreut. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz und zur frühkindlichen Förderung.
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 06. Juni 2024 beschlossen, den Grundanspruch der Betreuung in der Kindertagespflege von 20 auf 30 Stunden pro Woche zu erhöhen. Damit wird die Mindestbetreuungszeit in der Kindertagespflege dem vergleichbaren Betreuungsangebot in einer Krippe anpasst.
Dieser höhere Betreuungsumfang in der Kindertagespflege steht allen Eltern mit Kindern zwischen einem und drei Jahren offen. Damit trägt die Stadt der gesellschaftspolitischen Entwicklung und den Bedürfnissen der Familien Rechnung. „Die Kindertagespflege ist eine wichtige Säule in der Mannheimer Betreuungslandschaft neben der klassischen Form der Kita. Wir freuen uns, mit dem höheren Grundanspruch von 30 Stunden pro Woche die Familien weiter entlasten zu können. Eine bedarfsunabhängige Betreuungszeit von bis zu 30 Stunden pro Woche verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und bietet gleichzeitig den selbständigen Kindertagespflegepersonen eine größere Sicherheit und bessere Zukunftsperspektiven“, erläutert Bildungsbürgermeister Dirk Grunert.
Die Kosten für die Ausweitung des Angebots belaufen sich auf rund 486.000 Euro pro Kalenderjahr. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Fachbereichs Jugendamt und Gesundheitsamt eingestellt.
Hintergrund Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen erziehen, bilden und betreuen Kinder von null bis drei Jahren sowie im Übergang zum Kindergarten und ergänzend bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Um als Kindertagespflegeperson tätig werden zu dürfen, wird nach der Prüfung der persönlichen Eignung und einer erfolgreichen Qualifizierung die Erlaubnis des örtlichen Jugendamts erteilt. Sie betreuen die Kinder in ihrem eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Eine Kindertagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Zwei Kindertagespflegepersonen im Zusammenschluss dürfen maximal neun Kinder zeitgleich betreuen. Diese Form der Kinderbetreuung ist besonders familiär, an den individuellen Wünschen der Eltern orientiert und bietet eine starke Bindung zur Bezugsperson.
Für die selbständigen Kindertagespflegepersonen bietet diese Tätigkeit oft einen Weg, Familie und Berufstätigkeit ideal miteinander zu verbinden. Weitere Informationen: www.mannheim.de/kindertagespflege.
Pressekontakt – V.i.S.d.P.
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