Das Schulgesetz Baden-Württemberg sieht in § 25 SchulG u.a. vor, dass jede Grundschule, jedes Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) und jede Berufsschule einen Schulbezirk hat. Wenn mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.