Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben. Bis zum 1. März 2023 existierten in Baden-Württemberg Verordnungen der Landesregierung oder des Sozialministeriums, in denen ein positives Testergebnis über die Infektion mit SARS-CoV-2 als Nachweis für eine entschädigungsfähige Absonderungspflicht/ein Tätigkeitsverbot ausreichte. Über eine Frist von zwei Jahren war eine Antragsstellung von Arbeitgebern und Selbstständigen möglich. Mit dem Wegfall der Verordnungen angeordneter entschädigungsfähiger Maßnahmen zum 1. März 2023 und dem Ablauf der Antragsfrist von 2 Jahren, ist seit 1. März 2025 die Möglichkeit der Antragsstellung zu Infektionen mit SARS-CoV-2 abgelaufen.
Davon unberührt bleiben durch die zuständige Behörde verfügte Einzelanordnungen (Absonderungen/Tätigkeitsverbote) sowie Anträge zu anderen Krankheiten nach § 31 Infektionsschutzgesetz.
Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen, die aufgrund einer anderen Krankheit (z.B. Affenpocken, Salmonellen, Tuberkulose, EHEC) vom Gesundheitsamt abgesondert werden oder ein Tätigkeitsverbot verhängt wird, kommt ebenfalls ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in Frage. Den Entschädigungsantrag stellen kann entweder der vorleistungspflichtige Arbeitgeber (§ 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz) oder der Selbständige. Der Antragsstellung ist aktuell noch bis zum 30. Mai 2025 über das Internetportal ifsg-online.de möglich. Ab 1. Juni 2025 nutzen Sie bitte das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Antragsformular.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58) für ganz Baden-Württemberg wird zentral vom Gesundheitsamt der Stadt Mannheim wahrgenommen.
So erreichen Sie uns
Sie haben Fragen zu Ihrem schriftlich über das Portal www.ifsg-online.de gestellten Antrag oder möchten Dokumente zu Ihrem Antrag nachreichen. Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an: 58entschaedigungen@mannheim.de.
In dringenden Fällen stehen wir Ihnen gern persönlich über die Hotline unter Telefon 0621/293-2253 zur Verfügung.
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