Anmeldung, Einreise und Aufenthalt

Anmeldung

Muss ich melden, dass ich in eine Wohnung in Mannheim eingezogen oder umgezogen bin?

Wenn Sie in eine Wohnung einziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Das gilt auch für Umzüge innerhalb von Mannheim. Wenn Sie also von einer Sammelunterkunft in eine private Unterkunft ziehen, müssen Sie sich ummelden. Wenn Sie Mannheim verlassen und in eine andere Stadt in Deutschland umziehen, müssen Sie sich dort anmelden. Wenn Sie Mannheim verlassen und ins Ausland umziehen, müssen Sie sich in Mannheim abmelden.

Warum ist eine Anmeldung wichtig?

Es ist sehr wichtig, dass Sie immer dort angemeldet sind, wo Sie sich tatsächlich aufhalten, damit Behörden und Unternehmen Sie postalisch erreichen können. Zum Beispiel wird der Brief mit Ihrer Steuer-ID oder auch Ihre Bankkarte nach der Kontoeröffnung an Ihre Meldeadresse versendet. Wenn Sie in einer privaten Unterkunft untergebracht sind, beschriften Sie daher bitte auch immer den Briefkasten mit Ihrem Namen.

Wie melde ich mich in Mannheim an?

Für die Anmeldung Ihres Wohnsitzes vereinbaren Sie bitte einen Termin im Bürgerservice Innenstadt.

Kontakt: Frau Trendafilova und Herr Fouquet; Telefon: 0621 293 2713 oder 0621 293 2714; E-Mail: 33.3.SOE@mannheim.de

Sie müssen dort persönlich erscheinen. Eine postalische oder elektronische Anmeldung ist nicht möglich.


Für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • biometrischer Pass, Personalausweis oder Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
  • eine Wohnungsgeberbestätigung
  • Kinder ohne Ausweisdokument zusätzlich Geburtsurkunde mit Übersetzung eines beeidigten Übersetzers
  • bei verheirateten Personen zusätzlich Heiratsurkunde mit Übersetzung eines beeidigten Übersetzers

Wenn Sie ausschließlich einen nicht-biometrischen Pass in kyrillischer Schrift besitzen, müssen Sie sich zuerst bei der Ausländerbehörde registrieren (Ausnahme: Kinder mit Geburtsurkunde). Alternativ können Sie beim ukrainischen Konsulat einen biometrischen Pass, Personalausweis oder Passersatzpapiere beantragen.

 

Einreise und Aufenthalt

Welche Regelungen gelten für Einreise und Aufenthalt?

Seit dem 9. März 2022 gilt eine „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“. Demnach benötigen Sie, wenn Sie sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.12.2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen,  für den Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel. Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt zu erleichtern und Ihnen die Möglichkeit und erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben.

 

Diese Regelung gilt für folgende Gruppen:

  • Alle Ausländer*innen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.12.2024 einreisen. Dies gilt für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne Pass und auch für Drittstaatsangehörige mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben.
  • Ukrainische Staatsangehörige, in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge sowie Personen mit internationalem oder gleichwertigem nationalen Schutz, die sich am 24. Februar zwar vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, die aber ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine haben und bis zum 31.12.2024 nach Deutschland einreisen.
  • Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln sind damit nicht länger von der Befreiung erfasst. In diesen Fällen ist ein zweckgebundenes Visum zur Einreise der deutschen Auslandsvertretung erforderlich.
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in Deutschland (kurzfristig) rechtmäßig aufgehalten haben (z. B. Tourist*innen, die zu diesem Zeitpunkt visumfrei oder mit Schengenvisum schon hier waren).

 

Wenn Sie während dieses Zeitraums einen Aufenthaltstitel beantragen, ist der Aufenthalt erlaubt.

 

Hier gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Sie ist zunächst bis zum 4. März 2025 gültig.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen, wenn die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken erfüllt sind
  • Studium (§ 16b Aufenthaltsgesetz),
  • Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
  • qualifizierte Beschäftigung als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation oder akademischen Ausbildung (§ 18a oder § 18 b Aufenthaltsgesetz)
  • Familienzusammenführung.

 

In beiden Fällen erhalten Sie zunächst eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Dabei handelt es sich um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, das solange gilt bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis entschieden hat.


 

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine
 

Die Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, verlängert sich automatisch bis zum 4. März 2025. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen und die Vorlage von Bescheinigungen entfällt. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig.

Grundlage für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten, der Ende September 2023 erlassen wurde. Die Rechtsverordnung kann hier abgerufen werden https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO.

Weitere Informationen, auch in ukrainischer und russischer Sprache finden Sie hier: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de


 

Hier finden Sie als Ankommend/e und Helfende/r weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt:
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/InformationenEinreiseUkraine/informationen-einreise-ukraine-node.html
https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/Informationen+zur+Ukrain

Wie kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden?

Nach der Anmeldung in Mannheim können Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen.

 

  1. Bitte übersenden Sie dazu das ausgefüllte Antragsformular  zusammen mit einer Kopie Ihres Passes per Post (Stadt Mannheim, Bürgerdienste, Ausländerbehörde, 68137 Mannheim) oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@mannheim.de an die Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie, dass die Angabe einer Wohnanschrift (mit Wohnungsinhaber) und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erforderlich ist, unter der die Ausländerbehörde Sie kontaktieren kann.
  2. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde und bekommen eine Bestätigung der Antragstellung in Form einer sogenannten Fiktionsbescheinigung. Mit dieser können Sie Ihr Aufenthaltsrecht bereits nachweisen und erhalten die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
  3. Sie erhalten außerdem einen Termin zur Registrierung bei einer Registrierungsstelle und zur endgültigen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Hierzu benötigen Sie ein biometrisches Passbild.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).


Bei Fragen können Sie sich per E-Mail an die Bürgerdienste wenden.

Welche Rechte gelten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehend Schutz?

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz, die wegen des Krieges in der Ukraine erteilt wurde,

  • besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG
  • wird die Erwerbstätigkeit gestattet
  • besteht Anspruch auf Kindergeld und andere familiäre Leistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
  • kann nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen werden.
Kann ich in Deutschland frei umziehen?

Menschen, die sich wie Sie erlaubt in Deutschland aufhalten, können grundsätzlich innerhalb Deutschlands frei umziehen.

 

Es kann Ihnen allerdings vorgeschrieben werden, wo Sie wohnen müssen. Dies geschieht durch eine Zuweisungsentscheidung oder eine Wohnsitzauflage der Ausländerbehörde. Dadurch sollen die Kosten der Lebensunterhaltssicherung im ganzen Land gleichmäßig verteilt und die Integration gefördert werden. Wenn Sie eine solche Entscheidung erhalten haben und den Wohnsitz wechseln möchten, müssen Sie vor einem Umzug die Aufhebung der Wohnsitzauflage beantragen. Dazu wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde Ihres bisherigen Wohnortes.

 

Dem Antrag kann insbesondere dann entsprochen werden, um eine zerrissene Familie wieder zusammenzuführen, eine Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzunehmen oder eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen.

Hinweis für die Einreise mit Haustieren aus der Ukraine in die EU

Geflüchtete aus der Ukraine dürfen aktuell bis auf Weiteres mit Ihren Heimtieren (Hund, Katze, Frettchen) unter erleichterten Bedingungen in die EU einreisen.

Nach der Einreise müssen die Haustiere am Aufenthaltsort ihrer Besitzer bei der zuständigen Veterinärbehörde vorgestellt werden. Dort wird der Gesundheitszustand der Tiere und ihr Tollwut-Impfstatus überprüft.

Gehen Sie deshalb in jedem Fall mit Ihrem Tier zum:

Veterinärdienst der Stadt Mannheim

Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Karl-Ludwig-Straße 28-30

68165 Mannheim

Falls erforderlich, wird Ihr Tier dort kostenlos:             

  • mit einem Microchip versehen
  • ein EU-Heimtierausweis ausgestellt
  • gegen Tollwut geimpft

Sprechstunde ohne Termin ist immer mittwochs von 8.00 – 10.30 Uhr.

Telefonische Voranmeldung donnerstags und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr unter der Rufnummer 0621 – 293 6361 möglich.

Bitte bringen Sie Folgendes zum Termin mit:

  • Ihren Reisepass oder Personalausweis
  • Nachweis einer Tollwut-Impfung Ihres Tieres (falls vorhanden)
  • Heimtierausweis (Impfausweis; falls vorhanden))
  • und Ihr/e Tier/e

Sollte eine Quarantäne nötig sein, werden die Tiere in Mannheim nicht in ein Tierheim verbracht, sondern verbleiben in Heimquarantäne bei ihren Besitzern zu Hause.

Zusätzliche Informationen: https://www.mannheim.de/de/nachrichten/einreise-fuer-fluechtende-mit-haustieren-leichter.

Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter des Veterinärdienstes der Stadt Mannheim vor Ort.