Sanierungsgebiet Neckarstadt-West II

Sanierungsgebiet Neckarstadt-West
Informationen zum Eintrag eines Sanierungsvermerks im Grundbuch

Der Gemeinderat hat am 24.07.2018 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanie-rungsgebiets „Neckarstadt-West“ nach § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen und gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am 02.08.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist hier als Download ersichtlich.

Ziel der Sanierungsmaßnahme ist es, die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen festgestellten städtebaulichen Mängel und Missstände zu beseitigen. So ist z.B. geplant, den Neumarkt neu zu gestalten und das Neckarvorland aufzuwerten.

Gemäß § 143 Abs. 2 BauGB hat die Stadt Mannheim das Grundbuchamt über die Durchfüh-rung der Sanierung informiert, woraufhin ein sog. „Sanierungsvermerk“ in die Grundbücher eingetragen wurde. Dieser Vermerk hat eine wichtige Informations- und Sicherungsfunktion.

Durch diesen Vermerk werden genehmigungspflichtige Vorhaben nach § 144 BauGB wie z.B. die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch baulicher Anlagen und Rechtsvorgänge wie z.B. der Verkauf oder die Teilung von Grundstücken, die Bestellung belastender Rechte, die Begründung von Erbbaurechten oder Baulasten abgesichert. Sinn dieser Regelung ist es, Veränderungen unterbinden zu können, die die städtebauliche Sanierungsmaßnahme erschweren oder verhindern würden.
Zu den Sicherungsmaßnahmen gehört auch das gemeindliche Vorkaufrecht in Sanierungs-gebieten gemäß § 24 ff BauGB. Die Gemeinde kann im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts solche Grundstücke erwerben, die sie für die Verwirklichung ihrer Sanierungsziele benötigt oder die nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut sind und genutzt werden oder die erhebliche städtebauliche Mängel und Missstände aufweisen.

Der Sanierungsvermerk berührt aber nicht die Rangstellung anderer eingetragener Rechte. Nach Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme fallen für die Eigentümer im Sanierungsgebiet „Neckarstadt-West“ auch keine Ausgleichsbeträge an. Der Sanierungsvermerk wird nach Abschluss der Gesamtmaßnahme durch entsprechende Mitteilung der Gemeinde an das Grundbuchamt wieder gelöscht.

Bei weiteren Rückfragen, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadtplanung, Herrn Zingler, 0621/293-7859 oder per Mail an rainer.zingler@mannheim.de