Folgende Tätigkeiten bedürfen der behördlichen Erlaubnis
Folgende Tätigkeiten bedürfen der behördlichen Erlaubnis
Zahlreiche Tätigkeiten bedürfen nach dem Tierschutzgesetz §11 der behördlichen Erlaubnis.
Dies gilt insbesondere für:
- Die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Die Haltung von Tieren in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung und die Zurschaustellung von Tieren.
- Die Verbringung oder Einführung von Wirbeltiere, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere.
- Die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung hierfür vorgesehener Einrichtungen.
- Die Durchführung von Tierbörsen.
- Das gewerbsmäßige Züchten, Handeln und Halten von Tieren, außer landwirtschaftlicher Nutztiere und Gehegewild.
- Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes.
- Das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge.
- Die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Ausbildung der Hunde.
Bitte verwenden Sie nach Möglichkeit das zum Download bereitgestellte Formular! Antrag nach § 11 des Tierschutzgesetzes