Folgende Tätigkeiten bedürfen der behördlichen Erlaubnis

Folgende Tätigkeiten bedürfen der behördlichen Erlaubnis

Zahlreiche Tätigkeiten bedürfen nach dem Tierschutzgesetz §11 der behördlichen Erlaubnis.

Dies gilt insbesondere für:

  • Die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Die Haltung von Tieren in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung und die Zurschaustellung von Tieren.
  • Die Verbringung oder Einführung von Wirbeltiere, außer Nutztieren, in das Inland zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere.
  • Die Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder die Unterhaltung hierfür vorgesehener Einrichtungen.
  • Die Durchführung von Tierbörsen.
  • Das gewerbsmäßige Züchten, Handeln und Halten von Tieren, außer landwirtschaftlicher Nutztiere und Gehegewild.
  • Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes.
  • Das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge.
  • Die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Ausbildung der Hunde.

 

Bitte verwenden Sie nach Möglichkeit das zum Download bereitgestellte Formular!  Antrag nach § 11 des Tierschutzgesetzes