Umsetzung Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes – Führungszeugnisse für Ehren- und Nebenamtliche (§ 72 a SGB VIII)
Mehr Kinderschutz durch reformierte Gesetzgebung
Am 01.01.2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKischG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland. In diesem Zusammenhang wurden Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) reformiert bzw. ergänzt. Der § 72a SGB VIII regelt den Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen auf der Basis von erweiterten Führungszeugnissen. Für hauptamtlich Beschäftigte besteht danach eine generelle Führungszeugnispflicht. Bei ehrenamtlich oder nebenamtlich Tätigen ist ein Führungszeugnis dann anzufordern und einzusehen,
- wenn die Neben- oder Ehrenamtlichen Minderjährige in der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben und
- wenn durch die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Minderjährigen und jeweiligen Mitarbeitern aufgebaut werden kann.
Vereinbarungen zwischen Jugendamt und freien Trägern
Der Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt ist als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Gesetz verpflichtet, Vereinbarungen mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe abzuschließen. Dies bedeutet für die freien Träger folgendes:
Freie Träger führen Prüfverfahren durch
In einem nach einem einheitlichen Schema durchzuführenden Prüfverfahren entscheidet der jeweilige Träger, für welche Tätigkeiten von Neben- und Ehrenamtlichen die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse im Rahmen seiner Aktivitäten erforderlich ist und teilt dies dem Jugendamt mit. Für Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Art, Dauer und Intensität des Kontaktes die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis notwendig ist. Angesprochen werden alle Träger von Leistungen, die aus der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe finanziert werden. In Mannheim sind dies ca. 80 Organisationen und Vereine (Träger von Erziehungshilfeangeboten, Beratungsstellen, Träger von Jugendeinrichtungen, Jugendverbände und einzelne Sportvereine) soweit diese bisher noch keine entsprechende Vereinbarungen unterschrieben haben.
Führungszeugnisse allein reichen nicht aus – Schutzkonzepte kontinuierlich weiterentwickeln
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Einsichtnahme in Führungszeugnisse nicht als alleiniges Mittel zur umfassenden Sicherstellung des Kindesschutzes zu verstehen ist. Eine solche Maßnahme stellt vielmehr nur einen Aspekt von Präventions- und Schutzkonzepten dar, die in den jeweiligen Arbeitsfeldern bereits umgesetzt werden bzw. entwickelt werden müssen. Der Schwerpunkt zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung muss auf der Sensibilisierung und Qualifizierung der Mitarbeitenden liegen. Hierfür werden die Träger in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt in Zukunft zusätzliche Qualifizierungsangebote bereitstellen. Weitere Elemente zum Kindesschutz sind pädagogische Konzepte, die Wertschätzung vermitteln und Grenzen bewusst achten oder eine Organisationskultur, die eine gute Qualifizierung und Beratung sowohl von Haupt- als auch Ehrenamtlichen vorsieht. Sie ergänzen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
Weitere Informationen und Dokumente:
Beschlussvorlage V300/2014 der Stadt Mannheim
Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes:
Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72 a Abs. 2 und 4, SGB VIII
Muster der Vereinbarung über den Einsatz von Neben- und Ehrenamtlichen im Bereich der Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII
Anlage 1: Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme
Anlage 2: Dokumentation der Prüfung der Führungszeugnisse nach Einsichtnahme
Anlage 3: Selbstverpflichtungserklärung
Arbeitshilfen
Arbeitshilfe 1: Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
Arbeitshilfe 2: Antrag auf Gebührenbefreiung
Arbeitshilfe 3: Verpflichtungserklärung / Ehrenkodex bei Schulungen
Arbeitshilfe 4: Arbeitshilfe des KVJS