Hilfen zur Erziehung

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    Wir sind erreichbar:
    Mo – Do 08:30–16:00 Uhr,
    Fr 08:30–15:00 Uhr

    Region 01
    Sandhofen, Schönau, Gartenstadt, Luzenberg, Waldhof
    sowie Speckweg östl. der Hess. Straße und Sonnenschein
    Speckweg 45-51
    68305 Mannheim
    Tel.: 0621 293-3951
    Fax: 0621 293-3945

    Region 02
    Neckarstadt-Ost, Neckarstadt-West , Friesenheimer Insel
    Holzbauerstraße 6-8
    68167 Mannheim
    Tel.: 0621 293-9178
    Fax: 0621 293-9168

    Region 03
    Innenstadt, Jungbusch, Oststadt, Schwetzingerstadt,
    Lindenhof, Feudenheim, Käfertal, Franklin, Vogelstang,
    Straßenheim, Wallstadt
    R1, 12
    68161 Mannheim
    Tel.: 0621 293-3635
    Fax: 0621 293-3733

    Region 04
    Almenhof, Neckarau, Niederfeld, Casterfeld, Rheinau,
    Pfingstberg, Hochstätt, Seckenheim, Friedrichsfeld,
    Neuostheim, Neuhermsheim
    Salzachstraße 10-12
    68199 Mannheim
    Tel.: 0621 293-6835
    Fax: 0621 293-6578

    Eine akute Gefährdungslage von jungen Menschen kann
    uns hier mitgeteilt werden:
    Kindesschutzstelle
    Notrufnummer: 0621 293-3700

    Fax: 0621 293-3707

    Jugendhilfe im Strafverfahren
    - Haus des Jugendrechts

    Heinrich-Lanz-Straße 38
    68165 Mannheim
    Tel.: 0621 293-3619
    Fax.: 0621 293-3677

Eltern haben einen Rechtsanspruch auf eine „Hilfe zur Erziehung“ für sich und für ihre Kinder, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung/Entwicklung nicht sichergestellt ist bzw. werden kann (§ 27 SGB VIII).

Kinder und Jugendliche können sich auch ohne ihre Eltern an das Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste wenden, insbesondere dann wenn sie Schutz benötigen (§ 42 SGB VIII). Sie werden von dort beraten, begleitet und ggf. vor Gefährdungen geschützt.

Für eine „Hilfe zur Erziehung“ muss zunächst ein Antrag beim Jugendamt, Abteilung "Soziale Dienste" gestellt werden. Danach wird gemeinsam mit einer Fachkraft erarbeitet, welche Art der Hilfe im konkreten Fall geeignet und notwendig ist. Dabei haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII).

Neben Beratungsangeboten stehen ambulante und stationäre Erziehungshilfen zur Verfügung. Um ihren guten Verlauf zu gewährleisten wird immer ein Hilfeplan erstellt, an dem neben den Fachkräften auch Eltern und Kind/Jugendlicher mitwirken (§ 36 SGB VIII).

Mögliche Gründe für eine „Hilfe zur Erziehung“ sind:

  • Erziehungsunsicherheit, pädagogische Überforderung
  • Auffälligkeit im Verhalten
  • Auffälligkeit in der Entwicklung/seelische Probleme
  • schulische/berufliche Probleme
  • Belastungen durch innerfamiliäre Konflikte
  • Unzureichende Förderung, Betreuung, Versorgung
  • Problemlagen oder Ausfall der Bezugsperson
  • Gefährdung des Kindeswohls

Bitte wenden Sie sich an die Anlaufstelle in Ihrem Stadtteil.

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