Hilfen zur Erziehung
Eltern haben einen Rechtsanspruch auf eine „Hilfe zur Erziehung“ für sich und für ihre Kinder, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung/Entwicklung nicht sichergestellt ist bzw. werden kann (§ 27 SGB VIII).
Kinder und Jugendliche können sich auch ohne ihre Eltern an das Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste wenden, insbesondere dann wenn sie Schutz benötigen (§ 42 SGB VIII). Sie werden von dort beraten, begleitet und ggf. vor Gefährdungen geschützt.
Für eine „Hilfe zur Erziehung“ muss zunächst ein Antrag beim Jugendamt, Abteilung "Soziale Dienste" gestellt werden. Danach wird gemeinsam mit einer Fachkraft erarbeitet, welche Art der Hilfe im konkreten Fall geeignet und notwendig ist. Dabei haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII).
Neben Beratungsangeboten stehen ambulante und stationäre Erziehungshilfen zur Verfügung. Um ihren guten Verlauf zu gewährleisten wird immer ein Hilfeplan erstellt, an dem neben den Fachkräften auch Eltern und Kind/Jugendlicher mitwirken (§ 36 SGB VIII).
Mögliche Gründe für eine „Hilfe zur Erziehung“ sind:
- Erziehungsunsicherheit, pädagogische Überforderung
- Auffälligkeit im Verhalten
- Auffälligkeit in der Entwicklung/seelische Probleme
- schulische/berufliche Probleme
- Belastungen durch innerfamiliäre Konflikte
- Unzureichende Förderung, Betreuung, Versorgung
- Problemlagen oder Ausfall der Bezugsperson
- Gefährdung des Kindeswohls
Bitte wenden Sie sich an die Anlaufstelle in Ihrem Stadtteil.
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