Sicherheit & Ordnung - 12.08.2024

Neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor ASP

Am Freitag, 9. August, hat das für Tierseuchen zuständige Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) den positiven Befund eines mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infizierten Wildschweines im Rhein-Neckar-Kreis bestätigt. Aufgrund der Nähe zu Mannheim liegt nun das gesamte Stadtgebiet in der sogenannten „infizierten Zone“. Mit zwei Allgemeinverfügungen hat die Stadt Mannheim nun Maßnahmen veröffentlicht, mit denen die Ausbreitung der ASP verhindert werden soll. Die Allgemeinverfügungen treten am Dienstag, 13. August, in Kraft.

Auf dem Gebiet der Stadt Mannheim gibt es weiterhin keinen bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen besteht keinerlei Ansteckungsgefahr für Menschen oder andere Tiere außer Schweinen.

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der infizierten Zone

Da durch den Fund im Rhein-Neckar-Kreis nun ganz Mannheim in der infizierten Zone liegt, gelten u.a. folgende Regeln:

Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde im gesamten Gebiet der Stadt Mannheim. Die Regelungen zur Leinenpflicht nach der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Mannheim gelten davon unabhängig weiter.
Das Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Die Nutzung von Mountain-Bike-Trails ist untersagt.
Für Jäger gilt Jagdverbot.
Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim unverzüglich per E-Mail (veterinaerdienst@mannheim.de) unter Angabe des genauen Fundortes zu melden.

Halter von Schweinen sind dazu aufgefordert, dem Veterinärdienst unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine, deren Nutzungsart sowie den Standort zu melden.
Auch verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine in Privathaltung müssen unverzüglich gemeldet werden.

Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern

Zulässig sind in der infizierten Zone alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau bis zu einer Pflanzenhöhe von 1,50 Metern. Bei höheren Pflanzen ist davon auszugehen, dass eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist. Für die Ernte von Mais können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen erteilt werden.

Bevor Grünland gemäht oder z.B. Ölsaaten und Getreide (mit Ausnahme von Mais) geerntet werden, müssen Felder in der infizierten Zone mit Drohnen abgesucht werden. Sofern die Drohnensuche ergeben hat, dass sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten bzw. Wildschweinkadaver gefunden wurden, darf nicht gemäht werden. Es ist ein neuer Termin für die Drohnensuche und Ernte festzulegen.

Grundsätzlich gilt: Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim zu melden.

Zu den vollständigen Allgemeinverfügungen

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