Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Stadt Mannheim hat mehrere Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen, mit denen die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild sowie eine damit einhergehende Vertreibung der Tiere in andere Gebiete bestmöglich vermieden werden soll. Das gesamte Mannheimer Stadtgebiet liegt in der Sperrzone II.

Die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen sind unter den „Öffentlichen Bekanntmachungen“ zu finden.


FAQs

Welche Maßnahmen gelten für Privatpersonen in Mannheim?
  • Leinenpflicht für Hunde mit Ausnahme des Bereichs der Neckarwiesen zwischen der B 44 und der B 38
    Bitte beachten Sie: Die Regelungen zur Leinenpflicht nach der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Mannheim gelten davon unabhängig weiter, d.h. es gilt grundsätzlich auch eine Leinenpflicht innerhalb der zusammenhängenden Bebauung im gesamten Stadtgebiet. Auf Flächen, die als Freilaufflächen gekennzeichnet sind, dürfen sich Hunde auch weiterhin ohne Leine bewegen.
  • Das Radfahren inkl. Mountainbiken, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet.
  • Die Nutzung von Mountain-Bike-Trails ist untersagt.
  • Die Nutzung von Grillplätzen ist verboten. Ausgenommen sind Grillplätze, die sich innerhalb bzw. im unmittelbaren Umfeld (max. 100 Meter) von bebauten Gebieten befinden.
  • Die Nutzung von motorisierten Gleitschirmen, Motorschirmen oder vergleichbaren Luftsportgeräten ist untersagt.
  • Camping in der Wildnis ist ebenfalls untersagt. Ausgenommen davon sind umzäunte Flächen.
  • Angelfischerei und Erwerbsfischerei bleiben erlaubt. Es muss allerdings das Wegegebot beachtet werden.
Welche Maßnahmen gelten für die Jagd in Mannheim?
  • Es gilt ein Jagdverbot.
  • Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, ist in der Sperrzone II mit Ausnahme einer Fläche nördlich der A 6, begrenzt im Westen durch den Rhein im Norden und Osten jeweils durch die Stadtgrenze, unter folgenden Maßgaben gestattet:
  • o Die Jagd ist so auszuüben, dass ein Versprengen der Wildschweine möglichst verhindert wird. Bei der Einzeljagd mit der Kugel unter Verwendung von Schalldämpfern.

    o Die Jagd auf Schwarzwild in der Sperrzone II ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung gilt als grundsätzlich erteilt. Die Genehmigung erlischt, sobald der Veterinärdienst Kenntnis über einen ASP-Verdachtsfall erhält. Hierüber wird die Jägerschaft über die Jägervereinigungen informiert. Die Genehmigung lebt wieder auf, sobald der Veterinärdienst der Stadt Mannheim über das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe über ein negatives ASP-Ergebnis informiert wurde. Auch hierüber wird die Jägerschaft über die Jägervereinigungen informiert.

    o    Die Jagdausübungsberechtigten haben die Schwarzwild-Strecken täglich mit der punktgenauen Angabe des Erlegungsortes in das Wildtierportal einzutragen. 

    o    Der Einsatz von Jagdhunden und Jagdhelfern (Treibern) zur flächigen Beunruhigung des Wildes ist untersagt. Unter das Beunruhigen mit Jagdhunden fällt auch das Brackieren.

    o    Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden ist untersagt.

    o    Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen in der Sperrzone II aufgerufen. Dies gilt nicht für die Fläche nördlich der A 6, begrenzt im Westen durch den Rhein im Norden und Osten jeweils durch die Stadtgrenze.

Bei der Jagdausübung nach Ziff. 1.2.1. und 1.2.2. sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten: 

  • HalterInnen von Hausschweinen und MitarbeiterInnen von Hausschweinebetrieben dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.
  • Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
  • Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen. Das bedeutet mindestens abwaschen insbesondere der Hundepfoten, des Fanges, der Riemen, Halsbänder mit geeignetem Shampoo. Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug. Desinfektion der Transportbox.
  • Beim Verlassen der Sperrzone II ist in jedem Fall eine Dekontamination der Schuhe vor dem Zustieg in das genutzte Fahrzeug durchzuführen oder die Schuhe zu wechseln. Ebenso ist das Fahrzeug vorab möglichst äußerlich zu reinigen und zu desinfizieren, sofern Wege verlassen wurden. Bevor Hunde in die Fahrzeugbox gesetzt werden, sind mindestens Fang und Pfoten zur reinigen. Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu reinigen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.

Für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden:

  • Für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden, haben Jagdaus-übungsberechtige sicherzustellen, dass jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer orangefarbenen Wildmarke gekennzeichnet und in auslaufsicheren Behältnissen zu der üblicherweise genutzten WildWildkammer gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen.
  • Konfiskate eines jeden erlegten Wildschweins sind an einer Verwahrstelle in der Sperrzone II in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu ent-sorgen. Der Transport hat in auslaufsicheren, leicht zu reinigenden Behältnissen zu erfolgen.
  • Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen und jeweils mit einem Untersuchungsantrag und unter Angabe des genauen Ortes (Revier-ID und mit GPS-Daten) an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung übersandt werden. Bei Tupferproben ist auf eine hinreichende Durchtränkung zu achten. Beim Versand der Proben ist sicherzustellen, dass keine bluthaltigen Flüssigkeiten außerhalb der Probenbeutel auftreten.
  • Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der üblicherweise genutzten Wildkammer unter Kon-trolle des Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der/die Jagdausübungsberechtigte das in der Sperrzone II erlegte Wildschwein zerlegt und die Stücke bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in verschlossenen Vakuumbeuteln aufbewahrt; diese dürfen tiefgefroren werden. Jeder Vakuumbeutel muss mit der Nummer der (roten) Wildursprungsmarke zur Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet sein und alle Wildteile in einem eigenen Behältnis aufbewahrt (z.B. Plastik-sack) sein. Ein Inverkehrbringen ist nach Maßgabe der Ziff. 1.1.2. erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses zulässig. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildkammer, die Kontakt zu dem positiv getesteten Tierkörper hatten, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden. Eine Beseitigung des Tierkörpers sowie der zur selben Zeit in der Wildkammer befindlichen Tierkörper hat auch in dem Fall zu erfolgen, wenn durch das CVUA aufgrund mangelhafter Probeeinsendung kein Probeergebnis zur Verfügung gestellt werden kannkammer gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen.
  • Konfiskate eines jeden erlegten Wildschweins sind an einer Verwahrstelle in der Sperrzone II in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu ent-sorgen. Der Transport hat in auslaufsicheren, leicht zu reinigenden Behältnissen zu erfolgen.
  • Jagdausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen und jeweils mit einem Untersuchungsantrag und unter Angabe des genauen Ortes (Revier-ID und mit GPS-Daten) an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung übersandt werden. Bei Tupferproben ist auf eine hinreichende Durchtränkung zu achten. Beim Versand der Proben ist sicherzustellen, dass keine bluthaltigen Flüssigkeiten außerhalb der Probenbeutel auftreten.
  • Jedes erlegte Wildschwein ist bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der üblicherweise genutzten Wildkammer unter Kontrolle des Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der/die Jagdausübungsberechtigte das in der Sperrzone II erlegte Wildschwein zerlegt und die Stücke bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in verschlossenen Vakuumbeuteln aufbewahrt; diese dürfen tiefgefroren werden. Jeder Vakuumbeutel muss mit der Nummer der (roten) Wildursprungsmarke zur Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet sein und alle Wildteile in einem eigenen Behältnis aufbewahrt (z.B. Plastik-sack) sein. Ein Inverkehrbringen ist nach Maßgabe der Ziff. 1.1.2. erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses zulässig. Bei einem positiven Untersuchungsergebnis müssen alle Tierkörper in der Wildkammer, die Kontakt zu dem positiv getesteten Tierkörper hatten, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch speziell geschultes Personal unschädlich beseitigt werden. Eine Beseitigung des Tierkörpers sowie der zur selben Zeit in der Wildkammer befindlichen Tierkörper hat auch in dem Fall zu erfolgen, wenn durch das CVUA aufgrund mangelhafter Probeeinsendung kein Probeergebnis zur Verfügung gestellt werden kann.

Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden:

  • Für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden, müssen die Tierkörper mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt und nach negativem Untersuchungsergebnis über die bekannten Verwahrstellen in der Sperrzone II oder an einem vom Veterinärdienst der Stadt Mannheim bestimmten Ort unschädlich beseitigt werden. Jede Probe ist mit einem Untersuchungsantrag an das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe zur Untersuchung zu übersenden.
  • Jagdausübungsberechtigte 
    o    sind zu einer verstärkten Fallwildsuche nach verendeten Wildschweinen aufgerufen,

    o    haben jedes verendet, schwerkrank oder in sonstiger Weise verhaltensauffällig aufgefundene Wildschwein dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim (veterinaerdienst@mannheim.de) unverzüglich unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der verendet aufgefundenen Wildschweine obliegt aus-schließlich dem von der Stadt Mannheim bestimmten Personal.

  • Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge) sowie Schuhwerk, die bei jagdlichen Maßnahmen verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und (im Falle von Gegenständen und Schuhwerk) mit einem gegen das ASP-Virus wirksamen Desinfektionsmittel gründlich zu behandeln. HundehalterInnen und Jagdausübungsberechtigte haben dies sicherzustellen. Personen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben sich ebenfalls gründlich zu reinigen und mindestens die Kontakt-stellen mit einem wirksamen Mittel zu desinfizieren.
  • Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in Hausschweinhaltungen nicht verbracht werden.
Welche Maßnahmen gelten für die Landwirtschaft in Mannheim?
  • Zulässig sind auf der Mannheimer Gemarkung alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau bis zu einer Pflanzenhöhe von 1,50 Metern.
  • Bevor Grünland gemäht oder z.B. Ölsaaten und Getreide (Ausnahme: Mais) geerntet werden, müssen Felder mit Drohnen abgesucht werden. Sofern sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten bzw. Wildschweinkadaver gefunden wurden, darf nicht gemäht werden.
  • Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sollen bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere geachtet werden. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim (veterinaerdienst@mannheim.de) zu melden.
  • Forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind grundsätzlich gestattet. Die Tätigkeiten müssen aber auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Welche Maßnahmen gelten für Waldkindergärten in Mannheim?

FAQs der Stadt Mannheim für Waldkindergärten

FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Wo kann ich tote Wildschweine oder Ordnungswidrigkeiten melden?

Tote Wildschweine sollten an den Veterinärdienst der Stadt Mannheim unter Angabe des genauen Fundortes per E-Mail (veterinaerdienst@mannheim.de) gemeldet werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne der erlassenen Allgemeinverfügungen können an die Leitstelle des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung (0621/293-2933) gemeldet werden.

Weiterführende Infos zur ASP

Infos des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

FAQs zur ASP des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Infos des Friedrich-Loeffler-Instituts

FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zu Waldkindergärten

Hinweise zur ASP für Saisonarbeitskräfte

FAQs der Stadt Mannheim für Waldkindergärten

Weiterführende Infos zur Jagdausübung

FAQs Jägerschaft

FAQs zur Jagdausübung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Informationen des Deutschen Jagdverbands

FAQs „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen“ des Friedrich-Loeffler-Instituts

Flyer „Afrikanische Schweinepest beim Schwarzwild – Hinweise zur ASP-Früherkennung bei Wildschweinen“

Untersuchungsantrag Wildschweine - Schweinepestmonitoring - Jäger

Anleitung zur Erstellung des Untersuchungsantrages aus HiT

Weiterführende Infos für die Landwirtschaft

FAQs zur Landwirtschaft & Entschädigung von Landwirten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Broschüre „Was Landwirte wissen müssen“

Broschüre „Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können“

Antrag auf Entschädigungszahlungen

Flyer „Entschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion“

Weiterführende Infos für Schweinehalter

Biosicherheitsberatung für geflügel- und schweinehaltende Betriebe

Merkblatt zur Beprobung verendeter Hausschweine

Hinweise des Friedrich-Loeffler-Instituts zur ASP-Früherkennung

Checkliste „Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweine haltende Betriebe“ des Friedrich-Loeffler-Instituts

 

Wichtige Downloads