Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII

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    Sachgebiet Eingliederungshilfe in der Kinder- und Jugendhilfe

    Holzbauerstraße 6-8
    68167 Mannheim
    jugendamt.egh@mannheim.de
    Tel.: 0621 293-6640
    Fax: 0621 293-9191

    Wir sind erreichbar:
    Mo – Do: 08:30–16:00 Uhr,
    Fr: 08:30–15:00 Uhr

    Eine akute Gefährdungslage von jungen Menschen kann
    hier mitgeteilt werden:
    Kindesschutzstelle
    Notrufnummer: 0621 293-3700

    Fax: 0621 293-3707

Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine (drohende) seelische Behinderung haben, kann für sie Eingliederungshilfe gewährt werden.

Es gibt sie in folgenden Formen:

  • ambulant
  • als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
  • durch geeignete Pflegepersonen
  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen

Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht

und

  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Reine Teilleistungsstörungen (LRS und Dyskalkulie) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!

Bei Fragen zu Voraussetzung, zum Antragsverfahren oder der passenden Unterstützung wenden Sie sich bitte per E-Mail an jugendamt.egh@mannheim.de oder die Anlaufstelle.

Im Falle einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder Mehrfachbehinderung fällt dies in die Zuständigkeit des Fachbereichs Arbeit und Soziales.