die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII (beginnend ab Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht haben
oder
das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Wenn erforderlich, erstellt der zuständige Träger der Rentenversicherung ein Gutachten, ob auf Dauer die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung vorliegen. Eine Unterhaltsprüfung findet grundsätzlich nicht statt.
Mannheim hat jetzt die Chance gemeinsam mit der Bürgerschaft einen großen Impuls in der Stadtentwicklung zu bewirken. Jetzt kann uns der entscheidende Einstieg zur Realisierung des Grünzugs Nordost gelingen, um so den Konversions-Grüngürtel Mannheim im Kontext des Konversionsprozesses zu verräumlichen. Der klimaökologisch wirksame Grünzug leistet im Sinne einer grünen Infrastruktur einen entscheidenden Beitrag dazu, einzelne Freiräume und Biotope der Umgebung zu verbinden und die Durchlüftung zu verbessern.
Mannheim ist bunt und wächst stetig. Vor diesem Hintergrund schafft die Stadt vor allem auf den Konversionsflächen ein attraktives und vielfältiges Wohnraumangebot.
Ein wichtiger Teil von Mannheims Kulturleben findet in den Vereinen statt. Zahlreiche Chöre, Musikvereine, Kulturvereine und Heimatvereine sind ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Mannheimerinnen und Mannheimer Kunst und Kultur nicht nur konsumieren, sondern selbst musisch, kreativ und gestalterisch tätig sein wollen - und es auch sind. Sie sind die Basis, auf der sich Mannheims Kulturlandschaft in seiner Vielfalt und Attraktivität entwickelt.
Im Rahmen des Verfahrens der regionalen Schulentwicklung (§ 30 Schulgesetz) des Landes Baden-Württemberg ist die Stadt Mannheim aktiv an der Weiterentwicklung der hiesigen Schullandschaft beteiligt. Ziel der regionalen Schulentwicklung ist es, allen Schülerinnen und Schülern in zumutbarer Erreichbarkeit die Erlangung des gewünschten Bildungsabschlusses entsprechend ihrer Begabungen und Fähigkeiten zu ermöglichen. Das Gesetz schreibt das Verfahren der regionalen Schulentwicklung bei Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen vor.
Die Planung von Schulentwicklungsprozessen findet immer unter Beteiligung der betroffenen Akteure statt. Neben den involvierten Schulen und deren Schulgremien sowie dem zuständigen Staatlichen Schulamt als Schulaufsichtsbehörde, wird auch der Gesamtelternbeirat einbezogen. Eine frühzeitige Beteiligung der Politik in Form der örtlichen Bezirksbeiratsgremien erwies sich bisher ebenfalls als zielführend. Darüber hinaus beschließt der Ausschuss für Bildung und Gesundheit, des Schulbeirates und des Jugendhilfeausschusses sowie der Gemeinderat die von der Verwaltung geplanten Maßnahmen. Diese Beteiligungsprozesse sind Voraussetzung für die formale Einleitung aller schulorganisatorischen Maßnahmen und auch Bestandteil der erforderlichen Antragstellung der Maßnahmengenehmigungen beim zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise die Einrichtung von Ganztagsschulen oder die Neugründung, Aufgabe oder Zusammenlegung von Schulstandorten.
Weiterführende Informationen des Landes Baden-Württemberg zum Thema regionale Schulentwicklung finden Sie auf den Internetseiten des Kultusministeriums und des Regierungspräsidiums.