Forderung aus Unterhaltspflicht

Alle Unterhaltsverpflichtungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dem Grunde nach müssen nicht nur Eltern Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, sondern auch Kinder für Ihre Eltern. Die Unterhaltspflicht ist vorrangig zu öffentlichen Leistungen. D. h. bevor Leistungen gewährt werden können sollte geklärt sein, ob der Unterhalt den Bedarf vollständig abdeckt oder zumindest den Bedarf verringert.
Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz haben sich Änderungen ergeben.

Verdient ein unterhaltspflichtiges Kind bis zu 100.000 € brutto im Jahr, muss es keinen Unterhalt für seine Eltern zahlen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Verdient das Kind mehr als 100.000 € im Jahr, wird der zu zahlende Betrag anhand des Einkommens und etwaiger abzugsfähiger Ausgaben durch den Fachbereich Arbeit und Soziales berechnet. Auch das Vermögen der Kinder kann dann eine Rolle spielen.

Bei Eltern von volljährigen Kindern gilt ebenfalls die 100.000 €-Grenze.

Ist das volljährige Kind aber behindert oder pflegebedürftig, müssen die Eltern bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € nur den festen Satz nach § 94 Absatz 2 SGB XII leisten. Eine individuelle Berechnung des zu zahlenden Unterhalts findet dabei also nicht statt.

Beziehen volljährige, wesentlich behinderte Menschen Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX, müssen deren Eltern zu diesen Leistungen unabhängig vom Einkommen gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zahlen.

Im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung nur dann gegeben, wenn das Brutto-Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100.000 € überschreitet.

Die 100.000 €-Grenze gilt weder beim Unterhalt für minderjährige Kinder (siehe § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII) noch, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gezahlt werden.

 

Auskunftsanspruch

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 € überschritten sein könnte, kann der Fachbereich Arbeit und Soziales Auskunft von den unterhaltspflichtigen Kindern bzw. Eltern verlangen.

Dem Sozialhilfeträger sind dann die gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert offenzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. In die Prüfung werden ggf. die Finanzbehörden, Rententräger und Krankenkassen mit einbezogen. Ebenso wird im Internet nachgeforscht und bspw. das Gewerberegister überprüft.

 

Durchsetzung und Beitreibung

Sind Sie zur Auskunft verpflichtet, so sollten Sie diese vollständig und fristgerecht erteilen. Wenn Sie keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilen, kann der Fachbereich Arbeit und Soziales den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Kann aus den eingereichten Unterlagen der zu zahlende Unterhalt festgesetzt werden und Sie wollen den Betrag nicht zahlen, kann auch der Zahlungsanspruch in einem Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht (Anwaltszwang) eingefordert werden. Zahlen Sie auch im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung zur Zahlung nicht, werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet. Diese können in Form von Lohn- und/oder Sachpfändungen bis hin zur Zwangsversteigerung von Immobilien erfolgen.

 

Hinweis

Auskünfte zum Unterhalt können durch den Fachbereich Arbeit und Soziales nur im Rahmen eines (voraussichtlichen) Sozialleistungsverfahrens beim Fachbereich Arbeit und Soziales der Stadt Mannheim erteilt werden.