Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
Im Sozialen Dienst des Fachbereichs Jugendamt und Gesundheitsamt Mannheim gibt es eine spezialisierte Kindesschutzstelle, die für alle Neumeldungen von Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung und bei Inobhutnahmen Mannheimer Kinder tätig wird.
Sicherlich kann sich niemand mehr von Ihnen an die Familie Dreifuss erinnern. Wie denn auch, lebte doch die Familie Dreifuss bereits vor mehr als 70 Jahren im 1. Obergeschoss eines Hauses in der Goethestraße 18, genauer bis zum Jahr 1933. Die Familie Dreifuss, das waren das Ehepaar Eugen Dreifuss, geboren 1886, und Rosa Dreifuss, geb. Ascher, geboren 1893, sowie die Kinder Bernard, Jahrgang 1921, und Henny, Jahrgang 1924. Eugen Dreifuss war aktiver Sozialdemokrat zu Zeiten der Weimarer Republik.
Eltern haben einen Rechtsanspruch auf eine „Hilfe zur Erziehung“ für sich und für ihre Kinder, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung/Entwicklung nicht sichergestellt ist bzw. werden kann (§ 27 SGB VIII).
Kinder und Jugendliche können sich auch ohne ihre Eltern an das Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste wenden, insbesondere dann wenn sie Schutz benötigen (§ 42 SGB VIII). Sie werden von dort beraten, begleitet und ggf. vor Gefährdungen geschützt.