Der Haushaltsplan 2016/2017 der Stadt Mannheim wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt.
Das Haushaltsvolumen der Stadt Mannheim beträgt im Doppelhaushalt 2016/2017 jährlich etwa 1,3 Milliarden Euro.
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Gerne stellen wir Ihnen für Ihre journalistisch-redaktionelle Berichterstattung Bildmaterial honorarfrei zur Verfügung. Dies sind die Bilder in der Mediathek mit Downloadlink.
Die Stadträtinnen und Stadträte der Stadt Mannheim können diese Bilder im Rahmen ihrer Mandatsausübung ebenfalls nutzen; auch die Fraktionen und Gruppierungen des Gemeinderats können sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
Eine darüber hinausgehende Nutzung für kommerzielle Zwecke, insbesondere für Werbezwecke, ist nicht zulässig.
Das Siedlungsmonitoring ist ein gemeinsam mit der GBG Mannheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH entwickeltes Instrument zur Beobachtung und Steuerungsunterstützung in Quartieren mit größeren Wohnbeständen der GBG. Der jährlich erscheinende Bericht dient als Informations- und Entscheidungsgrundlage, um dem Entstehen sozial benachteiligter Wohngebiete vorzubeugen, eine sozial ausgewogene Mieterstruktur in den jeweiligen Siedlungen zu befördern sowie für diese Zielsetzungen konkrete Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zu entwickeln.
In Deutschland leben gegenwärtig über eine Million Menschen mit dementiellen Erkrankungen. Besonders die wegen der steigenden Lebenserwartung zunehmenden Fälle der Alzheimer-Krankheit könnten Prognosen zufolge dazu führen, dass sich diese Zahl bis zum Jahr 2050 verdoppelt. Mit der (nach 2009 und 2014) vorliegenden dritten Ausgabe einer Informationsbroschüre zu diesem Thema entsprechen wir dem steigenden Bedarf der Bürgerinnen und Bürger.
MaJunA (Mannheimer Junge Alte) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Unser Ziel ist die Förderung und Umsetzung des gemeinschaftlichen und selbstbestimmten Wohnens.
Bisher haben wir zwei Projekte in Kooperation mit der GBG Mannheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH realisiert.
Bitte beachten Sie diese Punkte:
Geräumt und bestreutwerden müssen in erster Linie Gehwege oder sonstige Fußwege. Dazu gehören auch Gehwegabschnitte an einem unbebauten Grundstück, die der bebauten Straßenseite gegenüber liegen.
Schnee und Eis müssen an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt sein. Die Räumpflicht endet erst um 20 Uhr.
Schneit es innerhalb dieses Zeitraums erneut, muss nochmals geräumt und gestreut werden.