Umweltschutz ist genauso vielfältig wie die Menschen verschiedener Kulturen, die in Mannheim zusammenleben. Mit über 170 Nationalitäten ist Mannheim eine bunte Stadt. Dieser gesellschaftliche, interkulturelle Zusammenhalt ist auch alltäglich erlebbar bei der Gestaltung der Stadt. So finden sich in den Quartieren und Nachbarschaften viele Beispiele des gemeinsamen Engagements.
Miteinander für die Umwelt
… lautet das Motto des Wettbewerbs 2019. Gesucht werden Projekte, die vorbildlich durch umweltbewusstes Leben und Handeln zum Leitbild „Mannheim 2030“ beitragen und dabei die Verantwortung für ein Zusammenleben in Vielfalt und ein gelingendes Miteinander fördern. Das gemeinsame Engagement kann von der Vermeidung von Müll, energiesparenden Maßnahmen, umweltbewusster Mobilität bis hin zu Aktivitäten für mehr Grün und Natur in der Stadt reichen.
Besonders preiswürdig sind gemeinschaftliche, interkulturelle Initiativen in den Quartieren und Nachbarschaften im eigenen Wohn-, Arbeits- und Lebensumfeld, die durch ihre Projekte einen besonderen und nachhaltigen Beitrag im Umwelt-, Natur- oder Klimaschutz geleistet haben.
Mannheim verfügt über ca. 2800 Einzelobjekte aus mehreren Jahrhunderten, die unter Denkmalschutz stehen. Neben Schloss und Kirchen zählen hierzu Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Verwaltungsbauten, Industrie- und Technikgebäude, landwirtschaftliche und militärische Anlagen, Skulpturen und Grünanlagen. Das an Alter jüngste Kulturdenkmal ist derzeit die zwischen 1986 und 1988 nach Plänen des Architekten Gottfried Böhm entstandene Universitätsbibliothek in A 3.
Ein Kulturdenkmal hat neben dem identitätsstiftenden Aspekt einen Zeugniswert für die Architektur-, Kunst- und Heimatgeschichte sowie für die Wissenschaft. Je größer die Authentizität und Originalität, desto bedeutsamer ist auch der Aussagewert. Weitestgehender Erhalt der historischen Substanz, aber auch Material-, Werk- und Stilgerechtigkeit bei anstehenden Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen sind deshalb wichtige Anliegen der Denkmalpflege. Kulturdenkmäler als handverlesene Highlights leisten darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zur Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit einer Stadt.
Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Grün-, Spielplatz- und Lärmschutzanlagen) werden von der Gemeinde auf die beitragspflichtigen Eigentümer / Erbbauberechtigten der anliegenden beitragspflichtigen Grundstücke gemäß den gesetzlichen Bestimmungen umgelegt.
Der Öffentliche Raum beinhaltet alle städtischen Verkehrsflächen die nach Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) zur öffentlichen Nutzung gewidmet sind sowie auch Nebenflächen, z. B. Straßenbegleitgrün etc., die Teile von Verkehrsanlagen sind oder städtische Flächen die in sonstiger Weise der Öffentlichkeit in Verbindung mit ortsrechtlichen Regelungen zur Verfügung stehen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen stehen im Rahmen der Widmung nach dem Straßengesetz der Allgemeinheit als Gemeingebrauch und in Verbindung mit Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes teilweise im beschränkten Gemeingebrauch zur Verfügung.
Sondernutzungen
Sondernutzungen sind alle beanspruchten Nutzungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen, die außerhalb des Rahmens der Widmung und der festgesetzten straßenverkehrsgesetzlichen Regelungen liegen und die die Nutzungen im Rahmen der Widmung beeinträchtigen können.
Dabei handelt es sich zum Einen um Schäden die von Dritten im öffentlichen Raum an den städtischen Verkehrsanlagen, sonstigen öffentlichen Flächen und deren Zubehör im Eigentum der Stadt verursacht werden sowie zum Anderen um Schäden bei Dritten die durch den Zustand der städtischen Verkehrsanlagen und deren Zubehör und sonstigen Anlagen der Stadt bzw. bei der Durchführung von städtischen Arbeiten im öffentlichen Raum verursacht werden.
Zur Verbesserung des Hebammenwesens in der Kurpfalz lässt Kurfürst Karl Theodor (1724-1799) 1766 ein Entbindungshaus im heutigen Quadrat N 6 einrichten. Ledigen Schwangeren droht eine Gefängnisstrafe, nur im so genannten Accouchement können sie straffrei entbinden, wenn sie bereit sind, ihren Körper für die praktische Ausbildung der weiblichen und männlichen Geburtshelfer zur Verfügung zu stellen.