Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ.). Ein Objekt (z.B. Bauwerk, Skulptur, Gartenanlage), das unter Denkmalschutz steht, ist demzufolge kraft Gesetzes geschützt. Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst die Kulturdenkmale in einer Liste und benachrichtigt die Eigentümer.
Eingriffe in die Bausubstanz oder Veränderungen am Erscheinungsbild sind baurechtlich bzw. denkmalrechtlich genehmigungspflichtig (§ 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ.).
Die Stadt Mannheim als Untere Denkmalschutzbehörde, vertreten durch den FB Baurecht.Bauverwaltung.Denkmalschutz beteiligt im Verfahren das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, als Fachbehörde und erarbeitet eine gemeinsame Stellungnahme.
Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ.).
Ein Objekt (z.B. Bauwerk, Skulptur, Gartenanlage), das unter Denkmalschutz steht, ist demzufolge kraft Gesetzes geschützt. Das Landesamt für Denkmalpflege erfasst die Kulturdenkmale in einer Liste und benachrichtigt die Eigentümer.
Bei einem Gebäude, das nach Landesrecht ein Kulturdenkmal ist und der Einkunftserzielung dient, kann der Eigentümer für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten absetzen. Bei selbst genutzten Gebäuden können Aufwendungen an diesem Denkmal 10 Jahre in Höhe von jährlich 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Stadt Mannheim
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