Residenzpflicht und Wohnsitzauflage
Mit BüMA bzw. Ankunftsnachweis in Aufnahmeeinrichtung:
Mit der BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) besteht eine Residenzpflicht, die auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung beschränkt ist. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind beim RP Karlsruhe zu stellen.
Die BüMA wurde mittlerweile durch den Ankunftsnachweis ersetzt.
Mit Aufenthaltsgestattung nach Asylantragstellung:
Nach der Asylantragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird der Flüchtling einem Stadt- oder Landkreis zugewiesen und erhält eine Aufenthaltsgestattung (ausgestellt von der unteren Ausländerbehörde oder dem BAMF). Er darf sich dann bundesweit frei bewegen, jedoch keine Reisen innerhalb der EU antreten. Anträge auf Ausnahmen sind bei der zuständigen unteren Ausländerbehörde zu stellen.
Es gilt jedoch die Wohnsitzauflage. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern wurden zum 01.01.2015 Regelungen zum Wohnort von Asylbewerbern/innen und Geduldeten getroffen: die sogenannte „Wohnsitzauflage“ bei Abhängigkeit von Sozialleistungen. Diese legt fest, um eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern zu gewährleisten, dass Sozialleistungen lediglich an dem in der Wohnsitzauflage festgelegten Wohnort erbracht werden.