Baumschutzsatzung

Mannheimer Baumschutzsatzung  
Stadtbäume sind ein hohes Gut. Um Bäume im Stadtgebiet zielgerichtet vor Fällungen oder Schädigungen zu schützen und den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, hat die Stadt Mannheim die Baumschutzsatzung eingeführt.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Mannheim regelt, welche Bäume geschützt sind, welche Maßnahmen zulässig / welche verboten sind und in welchen Fällen eine Erlaubnis zur Durchführung einer gewünschten Maßnahme erteilt werden kann. Eine Fällung wird nur genehmigt, wenn alle möglichen Alternativen, zum Beispiel ein fachgerechter Rückschnitt, geprüft wurden. Müssen Bäume dennoch gefällt werden, wird eine Ersatzpflanzung nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung festgelegt.

Welche Bäume werden durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Unter dem Schutz der Baumschutzsatzung  stehen in der Stadt Mannheim:

  • Alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 Zentimeter oder mehr, gemessen in einem Meter Höhe.
  • Mehrstämmige Bäume mit einer Stammumfangsumme von über 60 Zentimetern , einer der Teilstämme muss einen Umfang von 30 Zentimetern aufweisen (gemessen in einem Meter Höhe).
  • Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen, also bspw. Bäume die als Ersatz für einen gefällten Baum gepflanzt werden mussten, sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt.

Vom Schutz der Baumschutzsatzung ausgenommen sind Bäume im Wald (im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz) und Bäume die in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten stehen oder als Naturdenkmal ausgewiesen sind. Diese Bäume sind durch andere Vorgaben, wie bspw. die jeweilige Landschaftsschutzgebietsverordnung, geschützt.  

Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen geschützte Bäume gefällt oder verändert werden. Auch Schnittmaßnahmen, die das charakteristische Aussehen des Baumes verändern, sind deshalb genehmigungspflichtig. Hierbei handelt es sich um starke Rückschnitte, die den Bäumen schaden können. Zu starke Rückschnitte können  zu einem schlechten Kronenaufbau und zu Einfaulungen an den Schnittstellen führen, was die Lebenserwartung des Baumes deutlich reduzieren kann. Gleiches gilt auch für schädigende Eingriffe in das Wurzelsystem der Bäume, bspw. durch Abgrabungen oder Versiegelung der im Wurzelbereich. Hierfür ist vorab eine Erlaubnis einzuholen. Unerlaubte Eingriffe, wie Fällung oder umfangreiche Schnittmaßnahmen geschützter Bäume, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Anträge können Sie digital hier (Onlineantrag) beantragen oder Sie senden uns das ausgefüllte und unterzeichnete Formular (PDF-Antrag zum Ausdrucken) per E-Mail an baumschutzsatzung@mannheim.de. Fügen Sie dem Antragsformular aussagekräftige Fotos bei. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume ersichtlich sind. Sie können Ihren Antrag auch schriftlich einreichen an: Fachbereich Klima, Natur, Umwelt, Glücksteinallee 11, 68163 Mannheim.

Downloads:

Baumschutzsatzung

Antrag auf Erlaubnis Baumfällung/Rückschnitt (Onlineantrag)

Antrag auf Erlaubnis Baumfällung/Rückschnitt (PDF-Antrag zum Ausdrucken)  

Häufige Fragen:

Ab wann sind Bäume geschützt?

Unter Schutz stehen in der Stadt Mannheim:

  • Alle Bäume mit einem Stammumfang von über 60 Zentimeter oder mehr, gemessen in einem Meter Höhe.
  • Mehrstämmige Bäume mit einer Stammumfangsumme von über 60 Zentimetern, einer der Teilstämme muss einen Umfang von 30 Zentimetern aufweisen (gemessen in einem Meter Höhe).
  • Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen, also bspw. Bäume die als Ersatz für einen gefällten Baum gepflanzt werden mussten, sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt.
Ist auch ein Rückschnitt genehmigungspflichtig?

Genehmigungsfrei sind:

  • Pflegemaßnahmen, wie das Entfernen oder Zurückschneiden von Zweigen und Ästen aus Gründen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit. Hierzu zählen insbesondere die Beseitigung von Totästen und die Kronenpflege nach den Vorgaben der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, 2017).

Genehmigungspflichtig sind alle Rückschnitte der Krone, die das charakteristische Erscheinungsbild der Krone verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum verhindern.

Wie läuft die Antragstellung ab?

1. Stammumfang des betroffenen Baumes in einem Meter Höhe messen
2. Falls möglich, den betroffenen Baum fotografieren (Baum mit Umfeld, eine Großaufnahme des Baumes sowie ggf. Detailaufnahmen von Schäden)
3. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume ersichtlich sind.
4. Antragsformular vollständig ausfüllen (Online oder per Ausdruck)
Ausgedruckte Anträge richten Sie bitte per E-Mail baumschutzsatzung@mannheim.de. Sie können Ihren Antrag auch schriftlich stellen an Fachbereich Klima, Natur, Umwelt, Glücksteinallee 11, 68163 Mannheim.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Die Bearbeitungszeit beträgt im Schnitt 12 Wochen.  

Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung eine Baugenehmigung beantragt bzw. eine Bauvoranfrage oder eine sonstige, nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung beantragt, so ist zu prüfen, ob geschützte Bäume gemäß Baumschutzsatzung betroffen sind.

Eine Betroffenheit liegt vor, wenn durch das Bauvorhaben in den zu schützenden Wurzelbereich (Kronenbereich zzgl. 1,50 m) oder die Krone eines geschützten Baumes eingegriffen wird. Eingriffe können stattfinden durch Grabearbeiten (z.B. Leitungsverlegung, Fundamentbau), Verdichtung (z.B. Wegebau, Befahrung mit Baufahrzeugen), Aufschüttungen (z.B. für Geländemodellierung), Baukrannutzung im Schwenkbereich. Auch auf angrenzenden Grundstücken können geschützte Bäume oder städtische Straßenbäume betroffen sein .

Sollten geschützte Bäume betroffen sein, so ist ein Antrag auf Erlaubnis gemäß Baumschutzsatzung mit relevanten Bauantragsunterlagen, insbesondere eines Lageplans mit eingezeichnetem Baumbestand und der Angabe des Aktenzeichens  des Bauvorhabens bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), Team Baumschutzsatzung einzureichen. Die Beantragung nach Baumschutzsatzung an die UNB sollte parallel zur Vorlage des Antrags an die Baubehörde erfolgen.

Das  Team der Baumschutzsatzung steht für Rückfragen unter (baumschutzsatzung@mannheim.de) zur Verfügung.

Ungeachtet möglicher Auflagen zum Baumschutz sind bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen immer die Vorgaben der DIN-Norm 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" und die "Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ R SBB in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Fallen für die Bearbeitung des Antrags Gebühren an?

Ja, es fallen Gebühren an.
Die Antragsbearbeitung ist mit einer Gebühr verbunden. Die Höhe der Gebühr richtet sich hierbei nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung.


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