Radwege ABC
Welche Arten von Radwegen gibt es und was muss beachtet werden?
Mischverkehr auf der Fahrbahn ist für den Radverkehr nach der Straßenverkehrsordnung der Regelfall. Er wird besonders dort für verträglich gehalten, wo die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist, bzw. der durchschnittliche tägliche Verkehr etwa 10 000-15 000 Kfz/Tag nicht übersteigt. Die Eignung für Mischverkehr ist auch in Abhängigkeit vom Schwerlastverkehrsanteil und der Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu sehen.
Schutzstreifen/Angebotsstreifen auf der Fahrbahn: Durch eine ununterbrochene Linie wird Schonraum für Radfahrer von der Fahrbahn optisch abgegrenzt. Dieser darf im Bedarfsfall von Kraftfahrzeugen zum Beispiel im Begegnungsfall Bus/Bus (ohne Gefährdung von Radfahrern) benutzt werden.
Radfahrstreifen: Durch die Markierung einer Fahrbahnbegrenzung erhalten die Radfahrer eine eigene „Spur“ auf der Straße, die in konfliktträchtigen Bereichen (z.B. starker Parkdruck) vollflächig rot eingefärbt sein kann. Sie wird mit dem Zeichen 237 gekennzeichnet und ist daher benutzungspflichtig.
Radwege (mit Benutzungspflicht) sind sogenannte Sonderwege für den Radverkehr, die sich abgesetzt von der Fahrbahn im Seitenraum befinden oder selbständig geführt werden. Sie sind mit dem Zeichen 237 oder 241 (getrennter Geh- und Radweg) gekennzeichnet. Die vom Kraftfahrzeugverkehr getrennte Führung wird heute vor allem bei hoch belasteten Hauptverkehrsstraßen angestrebt.
Wahlmöglichkeit zwischen Radweg und Seitenraum: Baulich angelegte Radwege ohne Benutzungspflicht werden in der StVO als „Andere Radwege“ bezeichnet (§ 2 StVO). Sie können in rechter Fahrtrichtung benutzt werden, der Radverkehr kann stattdessen aber auch die Fahrbahn benutzen. Sie unterscheiden sich in der Regel durch die bauliche Ausführung von einem Fußweg (z.B. rotes Verbundpflaster oder Asphalt statt Plattenbelag), bzw. ein markiertes Fahrradpiktogramm kann die Zweckbestimmung des Wegs verdeutlichen. Auch Gehwege, die mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, stehen dem Radverkehr optional offen. Hier ist der Radverkehr „zu Gast“ auf dem Fußweg und muss sich langsam und rücksichtsvoll gegenüber den Fußgängern verhalten. Es wird davon ausgegangen, dass eher unsichere Radfahrer von diesem Nutzungsrecht Gebrauch machen.
Gemeinsame Geh- und Radwege: Mischverkehr mit Fußgängern sind für den Radverkehr benutzungspflichtig. Statt mit dem Autoverkehr auf der Fahrbahn wird der Radverkehr mit dem Fußverkehr im Seitenraum gemischt. Hier kann es wegen der unterschiedlichen Geschwindigkeiten zu Konflikten kommen. Daher ist die gemeinsame Führung von Rad-und Fußverkehr vor allem dort zu empfehlen wo nur geringes Verkehrsaufkommen herrscht oder schutzbedürftige Fußgänger wie Kinder selten unterwegs sind, z.B. außerorts.
Zweirichtungsverkehr auf Radwegen: Die Benutzung linker Radwege ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden durch das Zeichnen Radweg 237 gekennzeichnet, das an Einmündungen gegen die Fahrtrichtung aufgestellt wird. Solche Zweirichtungsradwege müssen entsprechend breit sein und an Einmündungen besonders gesichert werden, da es hier häufig zu Unfällen kommt. Sinnvoll ist eine solche Anlage in der Regel, wenn durch die Straße eine große Trennwirkung ausgeht, - z.B. eine hohe Verkehrsbelastung mit seltenen Querungsmöglichkeiten einhergeht oder durch eine Stadtbahnlinie in Mittellage das Queren der Fahrbahn nur schwer möglich ist.