In den verschiedenen Unterkünften für Flüchtlinge engagieren sich zahlreiche ehrenamtliche Helfer, die ganz praktisch, ideenreich und mit Engagement sowie Zuversicht vor Ort anpacken. Sei es in der Koordination von Kleiderkammern, dem Sammeln von Sachspenden, der Organisation von Spielangeboten für Kinder oder Deutschkursen - die Bereitschaft der Bevölkerung zu helfen ist riesig. Unterstützung ist auf viele Arten möglich. Wenn Sie selbst aktiv werden oder spenden möchten, finden Sie weiter unten weitere Informationen.
Informationen zu Möglichkeiten sich ehrenamtlich zu engagieren, haben wir auf den Seiten der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtungen für Sie zusammen gestellt:
Die rechtliche Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Deutschland ist gerade für Menschen, die sich zum ersten Mal damit befassen, ein komplexes Thema. Auf den nachfolgenden Seiten haben wir die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Umfassende Informationen erhalten Sie außerdem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter folgendem Link:
Eine „Landeserstaufnahmeeinrichtung“ (LEA) ist die erste Station eines nach Deutschland kommenden Asylsuchenden. Nach der Ankunft sind nach dem Asylverfahrensgesetz mehrere Verfahrensschritte (Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung, Gesundheitsuntersuchung, Asylantragstellung und Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)) vorgesehen.
Mit BüMA bzw. Ankunftsnachweis in Aufnahmeeinrichtung:
Mit der BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) besteht eine Residenzpflicht, die auf den Bezirk der zuständigen Aufnahmeeinrichtung beschränkt ist. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind beim RP Karlsruhe zu stellen.
Die BüMA wurde mittlerweile durch den Ankunftsnachweis ersetzt.
Mit Aufenthaltsgestattung nach Asylantragstellung:
Laut Gesetz müssen alle Asylbewerber während der ersten sechs Monate in Deutschland, in Aufnahmeeinrichtungen bleiben. Dort wird ihnen der "notwendige Bedarf" in Form von Unterkunft, Kleidung und Gemeinschaftsverpflegung gestellt.
Zusätzlich bekommen Flüchtlinge ein sogenanntes Taschengeld in bar ausgezahlt, für eine volljährige Einzelperson sind das 143 Euro im Monat (siehe § 3 AsylbLG).
Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Nachstehend sind verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, die eine erste Übersicht ermöglichen, jedoch aufgrund der Komplexität der Rechtslage nicht abschließend sind: