Bußgeldbehörde

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    Roswitha Neumann
    • E-Mail senden
    • Karl-Ludwig-Str. 28-30
      68165 Mannheim
    • 0621 293-9094
    • 0621 293-9001
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  • Weitere Informationen

    Öffnungszeiten Fachbereich Sicherheit und Ordnung:

    Montag -  Freitag 8 - 12 Uhr
    Montag und Donnerstag 14 - 17 Uhr

     

    Tipp: Nutzen Sie die Online-Anhörung

    Bankverbindung
    bei der Postbank

    IBAN: 
    DE57 6601 0075 0750 7507 53

    BIC:
    PBNKDEFFXXX

    Vergessen Sie bitte nicht das Aktenzeichen im Verwendungszweck!

     

    Sie können als Privatperson Halt- oder Parkverstöße melden. Bitte nutzen Sie dazu folgenden Vordruck und schicken Sie ihn per Post oder E-Mail zurück. Bilder sind willkommen. Die Anlagen sollten aber möglichst nicht mehr als 3 MB groß sein.

Aktuelles

Online-Anhörung mit Zahlungsmöglichkeit

Weniger Verstöße - Erziehung durch Sanktion

Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung ist Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten aus allen Rechtsbereichen. Die Abteilung  Bußgeldbehörde bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten

  • im ruhenden Verkehr - vor allem Parkverstöße
  • im fließenden Verkehr - z. B. Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße, Unfälle, Überladungen von LKW
  • allgemeine Ordnungswidrigkeiten - z.B. Verstöße gegen die Polizeiverordnung oder die Gefahrhundeverordnung, das Gewerbe- und Lebensmittelrecht, den Umweltschutz, das Abfallrecht oder das Melderecht.

Verwarnung und Bußgeld

Das Verfahren ist bundesweit gleich:

  • Eine Verwarnung ergeht mündlich oder schriftlich. Das Verwarnungsgeld beträgt maximal 55 Euro. Neben dem Verwarnungsgeld fallen keine weiteren Gebühren und Auslagen an. Mit der Zahlung ist das Verfahren beendet. Ziel: Geringfügige Verstöße werden schnell und ohne großen Verwaltungsaufwand geahndet.

    Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen und kann das Verfahren nicht eingestellt werden, beginnt ein förmliches Bußgeldverfahren.

  • Ein Bußgeldbescheid ergeht immer schriftlich. Er enthält neben der Geldbuße auch Gebühren und Kostenersatz für Auslagen der Behörde. Die Höhe dieser zusätzlichen Kosten ist bundeseinheitlich geregelt und beträgt mindestens 28,50 Euro. Der Bußgeldbescheid wird mit Postzustellungsurkunde versandt.
  • Ein Kostenbescheid ergeht bei Halt- und Parkverstößen an den Fahrzeughalter, wenn der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden konnte und das Ordnungswidrigkeitenverfahren deshalb eingestellt werden musste. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Halter des Fahrzeugs, mit dem der Parkverstoß begangen wurde. Diese Regelung gilt bundesweit und wird auch als Halterhaftung bezeichnet.

Akteneinsicht

Im Zuge des Akteneinsicht nach § 49 OWiG gewähren wir dem Verteidiger online Einsicht in die Bedienungsanleitung einer Geschwindigkeits- oder Rotlichtüberwachungsanlage.
Der Zugang zum geschützten Bereich ist nur mit entsprechenden Zugangsdaten möglich, die der Verteidiger auf Antrag von der Bußgeldbehörde erhält.

Hier kommen Sie zum passwortgeschützten Bereich.