Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Stadt Mannheim hat mehrere Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen, mit denen die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild sowie eine damit einhergehende Vertreibung der Tiere in andere Gebiete bestmöglich vermieden werden soll. Das gesamte Mannheimer Stadtgebiet liegt in der Sperrzone II.

Die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen sind unter den „Öffentlichen Bekanntmachungen“ zu finden.


FAQs

Welche Maßnahmen gelten für Privatpersonen in Mannheim?
  • Leinenpflicht für Hunde
    Bitte beachten Sie: Die Regelungen zur Leinenpflicht nach der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Mannheim gelten davon unabhängig weiter, d.h. es gilt grundsätzlich auch eine Leinenpflicht innerhalb der zusammenhängenden Bebauung im gesamten Stadtgebiet. Auf Flächen, die als Freilaufflächen gekennzeichnet sind, dürfen sich Hunde auch weiterhin ohne Leine bewegen.
  • Das Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet.
  • Die Nutzung von Mountain-Bike-Trails ist untersagt.
  • Die Nutzung von Grillplätzen ist verboten. Ausgenommen sind Grillplätze, die sich innerhalb bzw. im unmittelbaren Umfeld (max. 100 Meter) von bebauten Gebieten befinden.
  • Die Nutzung von motorisierten Gleitschirmen, Motorschirmen oder vergleichbaren Luftsportgeräten ist untersagt.
  • Camping in der Wildnis ist ebenfalls untersagt. Ausgenommen davon sind umzäunte Flächen.
  • Angelfischerei und Erwerbsfischerei bleiben erlaubt. Es muss allerdings das Wegegebot beachtet werden.
Welche Maßnahmen gelten für die Jagd in Mannheim?

Es gilt ein absolutes Jagdverbot in der Sperrzone II innerhalb eines drei Kilometer Radius um einen positiven ASP-Befund.

Unabhängig davon gilt in der Sperrzone II ein Jagdverbot mit folgenden Ausnahmen:

  • die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, brauchbaren Jagdhunden oder Drohnen,
  • das Kirren von Schwarzwild in der Sperrzone II an den bisher genutzten Stellen. Die Kirrstellen sollen weiterbetrieben und dort ein Monitoring mit Fotofallen (falls vorhanden) betrieben werden. Auffälligkeiten, die auf einen Seuchenauftritt oder ein Abwandern des Schwarzwildes hinweisen könnten, sind unverzüglich dem Veterinäramt oder der unteren Jagdbehörde per E-Mail mitzuteilen. Die jagdrechtlichen Bestimmungen zum Beschicken von Kirrungen bleiben hiervon unberührt,
  • die Ausübung der Fangjagd mit nach § 32 JWMG i. V. m. § 8 DVO JWMG zugelassenen Fallen im Feld und Offenland, im Abstand von mindestens 100 Metern zum Waldrand und zu potentiellen Schwarzwildeinständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen z.B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte (Mais, Hirse, Raps, Miscanthus, etc.)) einschl. die Anlage und der Einsatz von Saufängen (dies unter näherer Bestimmung der Veterinärbehörde) sowie innerhalb von befriedeten Bezirken im Sinne der §§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 JWMG liegenden Grundflächen nach vorheriger Anzeige bei der unteren Jagdbehörde
  • durch anerkannte entsprechend eingesetzte und im Einzelfall durch den oder die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen beauftragte Stadtjägerinnen oder Stadtjäger, und zwar einschließlich des Erlegens bzw. Abfangens auf derselben Grundfläche innerhalb des befriedeten Bezirks mittels Schusswaffengebrauch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Nutzung eines sicheren Kugelfangs, wobei möglichst geräuscharme Kleinkalibermunition (Unterschallmunition) einzusetzen ist;
  • durch Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte oder den von ihnen Beauftragten im Rahmen und nach Maßgabe einer Einzelfallgenehmigung der unteren Jagdbehörde gemäß § 13 Abs. 4 JWMG.
  • das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des § 38 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen Personen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden,
  • die Ausbildung von Jagdhunden im Offenland mindestens 100 Metern von Schwarzwildeinständen entfernt.

Die Einzeljagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) und Raubwild bei Tageslicht und im Offenland ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • im Abstand von mindestens 100 Metern zum Waldrand und zu potentiellen Schwarzwildeinständen in der Feldflur (u.a. waldähnliche Strukturen z.B. Feldgehölze, Schilfbestände, Feldfrüchte (Mais, Hirse, Raps, Miscanthus, etc.)) nach vorheriger Anzeige bei der unteren Jagdbehörde,
  • im Zeitraum von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang,
  • als Einzeljagd,
  • Nachsuchen mit brauchbaren Jagdhunden am Riemen,
  • die Verwendung von Schalldämpfern wird dringend empfohlen,
  • Tagesscharfe Streckenbuchung im Wildtierportal innerhalb einer Frist von drei Tagen
  • die Jagdausübung im Rahmen und nach Maßgabe einer durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Veterinäramt aus wichtigen, im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen erteilten Einzelfallgenehmigung.

Die Jagd darf im Übrigen nur unter Beachtung strenger Biosicherheitsmaßnahmen erfolgen:

  • Halter von Hausschweinen und Mitarbeitende von Hausschweinebetrieben dürfen nicht an der Jagd teilnehmen.
  • Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
  • Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen.
  • Beim Verlassen der Sperrzone II ist in jedem Fall eine Dekontamination der Schuhe vor dem Zustieg in das genutzte Fahrzeug durchzuführen oder die Schuhe zu wechseln. Ebenso ist das Fahrzeug vorab möglichst äußerlich zu reinigen und zu desinfizieren, sofern Wege verlassen wurden. Bevor Hunde in die Fahrzeugbox gesetzt werden, sind mindestens Fang und Pfoten zur reinigen.
  • Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu waschen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.
Welche Maßnahmen gelten für die Landwirtschaft in Mannheim?
  • Zulässig sind auf der Mannheimer Gemarkung alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen im Maisanbau bis zu einer Pflanzenhöhe von 1,50 Metern.
  • Bevor Grünland gemäht oder z.B. Ölsaaten und Getreide (Ausnahme: Mais) geerntet werden, müssen Felder mit Drohnen abgesucht werden. Sofern sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten bzw. Wildschweinkadaver gefunden wurden, darf nicht gemäht werden.
  • Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sollen bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere geachtet werden. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim (veterinaerdienst@mannheim.de) zu melden.
  • Forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind grundsätzlich gestattet. Die Tätigkeiten müssen aber auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Welche Maßnahmen gelten für Waldkindergärten in Mannheim?

FAQs der Stadt Mannheim für Waldkindergärten

FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Wo kann ich tote Wildschweine oder Ordnungswidrigkeiten melden?

Tote Wildschweine sollten an den Veterinärdienst der Stadt Mannheim unter Angabe des genauen Fundortes per E-Mail (veterinaerdienst@mannheim.de) gemeldet werden.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne der erlassenen Allgemeinverfügungen können an die Leitstelle des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung (0621/293-2933) gemeldet werden.

Weiterführende Infos zur ASP

Infos des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

FAQs zur ASP des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Infos des Friedrich-Loeffler-Instituts

FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

FAQs des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zu Waldkindergärten

Hinweise zur ASP für Saisonarbeitskräfte

FAQs der Stadt Mannheim für Waldkindergärten

Weiterführende Infos zur Jagdausübung

FAQs Jägerschaft

FAQs zur Jagdausübung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Informationen des Deutschen Jagdverbands

FAQs „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen“ des Friedrich-Loeffler-Instituts

Flyer „Afrikanische Schweinepest beim Schwarzwild – Hinweise zur ASP-Früherkennung bei Wildschweinen“

Untersuchungsantrag Wildschweine - Schweinepestmonitoring - Jäger

Anleitung zur Erstellung des Untersuchungsantrages aus HiT

Weiterführende Infos für die Landwirtschaft

FAQs zur Landwirtschaft & Entschädigung von Landwirten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Broschüre „Was Landwirte wissen müssen“

Broschüre „Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können“

Antrag auf Entschädigungszahlungen

Flyer „Entschädigungen bei Nutzungsverboten in der Pflanzenproduktion“

Weiterführende Infos für Schweinehalter

Biosicherheitsberatung für geflügel- und schweinehaltende Betriebe

Merkblatt zur Beprobung verendeter Hausschweine

Hinweise des Friedrich-Loeffler-Instituts zur ASP-Früherkennung

Checkliste „Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweine haltende Betriebe“ des Friedrich-Loeffler-Instituts