Für das Anbieten und Bewerben von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (Fremdenbeherbergung) gilt in Mannheim eine Registrierungspflicht, welche die Zuteilung einer Registrierungsnummer vorsieht. Hierdurch erhält die Stadt Mannheim Anhaltspunkte zur Überprüfung, ob die Vorschriften der Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) eingehalten werden.
Der Registrierungspflicht unterfällt dabei jeder Wohnraum (genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben), der zum Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten und beworben wird. Das bedeutet, Wohnraum, der für diese Zwecke vermietet bzw. genutzt wird, muss – unabhängig von der Dauer oder dem flächenmäßigen Anteil (z. B. unter 10 Wochen pro Kalenderjahr und weniger als 50% der Wohnfläche oder Einzelzimmer mit Badmitbenutzung) – bei der Stadt Mannheim vorab registriert werden.
Die Stadt Mannheim sieht das Zweckentfremdungsverbot als wichtiges Instrument, um gegen die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vorgehen zu können.
Als Zweckentfremdung gilt grundsätzlich jede überwiegende Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken.
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