Baulasten
Im Rahmen baurechtlicher Verfahren, z.B. eines Baugenehmigungsverfahrens, können sich Grundstückseigentümer mittels Baulasten nach §§ 71 und 72 Landesbauordnung – LBO zu einem bestimmte Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten.
Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sollen Genehmigungshindernisse ausräumen.
Beispiele sind Überfahrts-, Leitungs-, Stellplatz- oder Abstandsbaulasten.
Die Baulastübernahme kann entweder persönlich mit Unterschriftsbeglaubigung bei der Baurechtsbehörde erfolgen oder der Behörde in öffentlich-beglaubigter Form vorgelegt werden.
Falls eine Baulast nicht mehr benötigt wird, erlischt sie durch Verzicht der Baurechtsbehörde.
Baulasten werden in das städtische Baulastenverzeichnis eingetragen, welches beim Fachbereich Geoinformation und Stadtplanung geführt wird. Hier erhalten Sie gegen Gebühr auch Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis.
Sie möchten eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einholen? Verwenden Sie für Ihre Anfrage bitte das Kontaktformular der Abteilung Geobasisdaten.