Soziale Erhaltungssatzung im Gebiet "Jungbusch"
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.07.2023 wurde die Soziale Erhaltungssatzung für das Gebiet "Jungbusch" beschlossen.
Ziel dieser Sozialen Erhaltungssatzung (auch Milieuschutzsatzung) nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es, die Wohnbevölkerung in einem förmlich festgelegten Gebiet vor Verdrängungsprozessen zu schützen, die z.B. durch Luxusmodernisierungen oder die Umwandlung in Eigentumswohnungen entstehen und die negative städtebauliche Auswirkungen haben.
In diesem Gebiet bzw. für diese Adressen gilt daher ab sofort:
Kein Baubeginn und keine Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ohne Genehmigung!
Denn: Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Bei Vorhaben, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird die Einhaltung der Sozialen Erhaltungssatzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
Was muss genehmigt werden?
- der Rückbau (auch Teilrückbau) von Wohngebäuden,
- bauliche Änderungen an bestehendem Wohnraum (z.B. Instandhaltungen, Modernisierungen, Grundrissänderungen, Wohnungsteilungen und -zusammenlegungen, Dachgeschossausbauten, Balkonan- und umbauten),
- Nutzungsänderung von Wohnraum in nicht-wohnliche Nutzungen (z.B. Wohnen zu Gewerbe oder Büro),
- Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.
Wichtig zu wissen!
Notwendiges wird nicht verhindert! Die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands und die Erfüllung baulicher, energetischer und barrierefreier Mindestanforderungen sind in der Regel auf Antrag zu genehmigen. Es werden grundsätzlich nur vollständig ausgefüllte, unterschriebene und mit den erforderlichen Unterlagen versehene Anträge bearbeitet.
Ob sie eine Baugenehmigung benötigen erfahren sie beim Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz. Nutzen Sie hierzu das Terminbuchungssystem und wählen Sie "Bauberatung", dann "allgemeine Bauberatung" aus.
Ergänzende Infos:
Instandhaltungen ...
... dienen der Beseitigung von Mängeln und der Erhaltung der grundlegenden Bausubstanz. Instandhaltungen können nicht auf die Miete umgelegt werden.
Modernisierungen ...
... steigern den Wohnwert, verbessern also den Zustand der Mieträume und können daher zu Mieterhöhungen führen.
Milieuschutz ...
... ist kein individueller oder unmittelbarer Mieter*innenschutz. Es werden nicht bestimmten Mieten garantiert oder festgeschrieben. Auch im Satzungsgebiet „Jungbusch“ sind Mietanpassungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Vorkaufsrecht ...
... steht der Stadt Mannheim im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung „Jungbusch“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beim Verkauf von Grundstücken zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Gemeinwohl dies rechtfertigt und keine Ausschluss- oder Abwendungsgründe gemäß § 26 und 27 BauGB vorliegen.
Praxisbeispiele (nicht abschließend)
Genehmigungsfähige Vorhaben | Nicht genehmigungsfähige Vorhaben | Unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähige Vorhaben |
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