Versickerung von Niederschlagswasser
Nach den Vorgaben des Wassergesetzes ist das Land Baden-Württemberg ermächtigt, Näheres zum Niederschlagswasser durch Rechtsverordnung festzulegen.
Mit der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 25. April 2007, GBl. Nr. 9 S. 252, wurden Regelungen zur Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und der Möglichkeiten zur Versickerung getroffen.
Niederschlagswasser wird nach dem Gesetz nur schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden in das Grundwasser versickert wird.
Grundsätzlich sind bei der Versickerung von Niederschlagswasser die Anforderungen des Arbeitsblattes A 138 der Abwassertechn. Vereinigung (ATV A 138) zu beachten und das Bewertungsverfahren gemäß Merkblatt ATV-DVWK-M 153 durchzuführen.
Auch muss sichergestellt sein, dass Nachbarn / Dritten keine Schäden entstehen.
Eine weitere Voraussetzung für eine Versickerung ist ein ausreichend groß bemessenes Grundstück mit versickerungsfähigem Boden, auf dem keine Altlasten verzeichnet sind.
Hier finden Sie den Antrag auf Versickerung von Niederschlagswasser.