Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Wofür wird eine Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) benötigt?
Die in §§ 30 bis 34 c Gewerbeordnung genannten Gewerbe (u. a. Bewachungs- und Maklergewerbe) sind erlaubnispflichtig. Zulassungsvoraussetzung ist die gewerbliche Zuverlässigkeit, die u. a. dann nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse offenbaren sich beispielsweise durch erhebliche Rückstände gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Sowohl in Verwaltungsvorschriften als auch in der Rechtsprechung hat sich daher niedergeschlagen, dass der Antragsteller geordnete Vermögensverhältnisse durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter und der Kommunen nachweisen kann. Ähnliches gilt auch für das Gaststättengewerbe.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinig erhalten Sie beim Fachbereich Finanzen, Steuern, Beteiligungscontrolling.
Bitte bringen Sie folgendes mit:
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Personalausweis
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Gebühr in Höhe von 15,00 € (Barzahlung)
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit orientiert sich nach dem Firmennamen und oder Namen des Firmenvertreters, für den die Bescheinigung angefordert wird:
A - K, Telefon 0621-293 3902
L - Z, Telefon 0621-293 3903