Ladenöffnungszeiten, Sonn- und Feiertagsruhe

Ladenöffnungszeiten

Das Ladenöffnungsgesetz für Baden-Württemberg regelt, dass Verkaufsstellen an Werktagen unbegrenzt geöffnet sein dürfen. Ladenschlusszeiten gelten nur noch an Sonn- und Feiertagen ganztägig und am 24.12. ab 14 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt.

Ausnahmen gelten für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Abgabe von

  • frischer Milch für die Dauer von insgesamt 3 Stunden,
  • Konditor- und frischen Backwaren für die Dauer von insgesamt 3 Stunden,
  • Blumen für die Dauer von 3 Stunden, am 1.11. (Allerheiligen), am Muttertag (außer Pfingstsonntag), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Advent für die Dauer von 6 Stunden,
  • selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten ab Hof für die Dauer von 6 Stunden,
  • Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von 6 Stunden.

Weitere Ausnahmen existieren für Tankstellen, Apotheken und den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen, Personenbahnhöfen und Flughäfen, sowie für den Zubehörhandel gastgewerblicher Betriebe.

Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in einzelnen Stadtquartieren ist aus besonderem Anlass - wie z. B. der alljährlichen Marktmeile in der Innenstadt zur traditionellen Oktobermess - möglich und wird als Satzung durch den Gemeinderat beschlossen.

Sonn- und Feiertagsruhe

Neben dem Ladenöffnungesetz existiert noch das Sonn- und Feiertagsgesetz für Baden-Württemberg, das die Sonntagsarbeit grundsätzlich verbietet und die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage unter besonderen Schutz stellt. So ist bei öffentlichen Veranstaltungen auf die Zeit der Hauptgottesdienste zwischen 9 Uhr und 11 Uhr Rücksicht zu nehmen. An den besonderen stillen Feiertagen Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag bestehen darüber hinaus Tanzverbote, am Karfreitag und am Totensonntag darüber hinaus das Verbot von jeglichen Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter.

Das Landesglücksspielgesetz verbietet zudem, an folgenen Tagen den Betrieb von Spielhallen und Spielautomaten:
Karfreitag, Allerheiligen, Allgemeiner Buß- und Bettag, Totensonntag, Vokstrauertag, Heiligabend und 1. Weihnachtsfeiertag.