Neben der Vertretung im Gemeinderat und dessen Fachausschüssen ist der Migrationsbeirat auch in weiteren kommunalen und zivilgesellschaftlichen Gremien, Arbeitskreisen und Netzwerken aktiv und vernetzt (auch landes- und bundesweit), die entweder dauerhaft bestehen oder temporär zu bestimmten Themen und Fragestellungen eingerichtet werden.
Alle Unterhaltsverpflichtungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dem Grunde nach müssen nicht nur Eltern Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, sondern auch Kinder für Ihre Eltern. Die Unterhaltspflicht ist vorrangig zu öffentlichen Leistungen. D. h. bevor Leistungen gewährt werden können sollte geklärt sein, ob der Unterhalt den Bedarf vollständig abdeckt oder zumindest den Bedarf verringert.
Um Blindenhilfe erhalten zu können, muss zunächst eine der folgenden medizinischen Voraussetzungen vorliegen:
- vollständig erblindet oder
- 1/50 Sehschärfe oder
- besser, aber mit entsprechender Gesichtsfeldeinschränkung.
Leistungen der Blindenhilfe sind landesrechtlich und bundesrechtlich geregelt:
- Landesblindenhilfe im Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg (BliHG).
- (Bundes-)Blindenhilfe nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Blindenhilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 72 SGB XII
Blindenhilfe wird monatlich als Geldzahlung geleistet. Hilfsmittel (Blindenhund, Lesegeräte, Langstock, usw.) sind nicht durch die Blindenhilfe abgedeckt.
Der Speckweg, der die Stadtbezirke Käfertal und Waldhof miteinander verbindet, soll grundlegend saniert und dabei teilweise umgestaltet werden. Die Planung wurde nach zahlreichen Rückmeldungen und Rückfragen seitens Bürgerschaft und Bezirksbeirat, insbesondere zum Straßenrandparken, zur Begrünung und zu den Sichtbeziehungen, überarbeitet.