Beglaubigung von deutschen Urkunden zur Verwendung im Ausland - Legalisation und Apostille

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Legalisation/Apostille)

Sie wollen ...

  • im Ausland heiraten?

  • im Ausland arbeiten? 

  • im Ausland ein Kind adoptieren? 

  • gegenüber Ihrem Heimatland Ihre Heirat oder die Geburt Ihres Kindes in Deutschland nachweisen?

  • Ihr Haustier mit ins Ausland nehmen?

  • Mitarbeiter in einer Ihrer Niederlassungen im Ausland beschäftigen?

Dann werden die Behörden im Ausland von Ihnen entsprechende öffentliche Urkunden verlangen, welche zuvor für die Verwendung im Ausland (internationaler Rechtsverkehr) beglaubigt werden müssen.

1. Worum geht es bei der Beglaubigung von Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr?
  • Die Behörden im Ausland können die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die in Deutschland ausgestellt werden, nicht in jedem Fall selbst überprüfen. 
     
  • Deshalb gibt es in Deutschland Stellen, welche die Echtheit der Unterschriften auf den Urkunden, die Berechtigung der Unterzeichner zur Ausstellung der Urkunden sowie die Echtheit der Dienstsiegel der ausstellenden Behörde prüfen und bestätigen, bevor die Urkunden den ausländischen Behörden vorgelegt werden.
     
  • Diese Stellen, u. a. die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, sind den ausländischen Behörden bekannt. 
     
  • Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg geben Ihnen hier im Rahmen ihrer Zuständigkeit Tipps und Hinweise zum Thema "Beglaubigung von Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr".
2. Welche Urkunden kann ich bei den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg beglaubigen lassen?

Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen ausgestellt wurden. Insbesondere:
 

  • Personenstandsurkunden, d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden, z.B. Geburts-, Ehe-, und Sterbeurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder -führung 
     
  • Melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter, z. B. Aufenthaltsbescheinigungen, Meldebescheinigung 
     
  • Einbürgerungszusicherungen, Einbürgerungsurkunde 
     
  • Adoptionsbefürwortungen und Sozialberichte der Jugendämter 
     
  • Vom Gesundheitsamt vorbeglaubigte ärztliche Bescheinigungen 
     
  • Vom Veterinäramt vorbeglaubigte Impfbescheinigungen 
     
  • Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer
3. Was ist zu beachten, wenn ich Urkunden für das Ausland beglaubigen lassen muss?
  • Urkunden, die von den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen beglaubigt werden sollen, müssen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sein. 
     
  • Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden, und ihr Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Weiterhin müssen die Urkunden mit einem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen sein. 
     
  • Beachten Sie auch genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen müssen und ob diese Angaben auch tatsächlich durch die Urkunde dokumentiert werden.
4. Wie läuft das Beglaubigungsverfahren im Einzelnen für mich ab?
  • Sie können die Urkunden per Post an das Regierungspräsidium Karlsruhe schicken oder persönlich dort vorsprechen.
     
  • Sofern Sie den Postweg vorziehen, legen Sie bitte Ihren Urkunden ein Begleitschreiben bei, aus dem Ihre Anschrift, Ihr Anliegen und insbesondere das Bestimmungsland der Urkunden hervorgeht.
5. Welche Kosten kommen auf mich zu?
  • Die Gebühr in Höhe von 15,00 Euro wird vom Regierungspräsidium erhoben.
  • Urkunden die von Jugendämtern für Auslandsadoptionen ausgestellt wurden, werden gebührenfrei beglaubigt. 
6. Was muss ich sonst noch wissen? 

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung:

  • Legalisation 
  • Apostille

Welche Art der Beglaubigung notwendig ist, erfahren Sie bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Bestimmungsstaates in Deutschland oder bei den für die Beglaubigung zuständigen deutschen Stellen.

Für Länder, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es, die erforderlichen Urkunden mit einer sogenannten "Apostille" zu versehen.
Mit der Apostille wird die deutsche öffentliche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Werden die Urkunden für Länder benötigt, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, beglaubigen wir die Urkunden vor.
Danach müssen Sie sich mit Ihren Urkunden noch an die konsularische Vertretung des Bestimmungsstaates in der Bundesrepublik Deutschland wenden. Dort wird die von uns vorbeglaubigte Urkunde dann "legalisiert" (überbeglaubigt) und kann dann erst im Ausland verwendet werden.

7. Wie kann ich einen Termin vereinbaren?

Kontakt

Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 11 – Beglaubigungen
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Telefon: 0721-926-3338 oder 0721-926-3254
E-Mail: jessica.hoffmann@rpk.bwl.de oder veronica.kerber@rpk.bwl.de

Kontaktzeiten:
Montag – Freitag 08:30 Uhr – 11:30 Uhr

 

 

 

 

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