Selbstbestimmungsgesetz
Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, sog. Selbstbestimmungsgesetz, (SBGG) in Kraft.
Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit, gegenüber dem Standesamt Geschlechtseintrag sowie Vornamen der Geschlechtsidentität anzupassen. Dies erfolgt in drei Schritten:
- Anmeldung
- persönliche Erklärung (drei bis sechs Monate später) und
- Entgegennahme beim zuständigen Standesamt
Ab dem 01.08.2024 kann eine solche Erklärung beim Standesamt angemeldet werden.
Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige sowie ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt oder bei Besitz der Blauen Karte EU.
- 1. Wie können Sie dieses Anliegen beantragen?
Die Anmeldung erfolgt schriftlich über das entsprechende Formular.
Anmeldeformular für Volljährige
Anmeldeformular für Kinder über 14 Jahre
Anmeldeformular für Kinder unter 14 Jahre
Dieses muss eigenhändig unterschrieben versandt werden an:
Standesamt Mannheim
Sachgebiet 2
K7
68159 Mannheim
(Anmeldungen per E-Mail sind nicht möglich.)Erklärung:
Nach Eingang der Anmeldung wird vom Standesamt ein Termin zur Abgabe der Erklärung vergeben (frühestens ab 04.11.2024 möglich). Die Erklärung darf frühestens drei Monate und müsste spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgen.Der Erklärung ist eine Versicherung darüber beizufügen, dass der gewählte Geschlechtseintrag der eigenen Geschlechtsidentität, das heißt dem selbst empfundenen Geschlecht, am besten entspricht. Zudem ist zu versichern, dass der erklärenden Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist
Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die künftig geführt werden sollen und dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Geschlechtsneutrale Vornamen können beibehalten werden. Die Anzahl der Vornamen ist auf maximal fünf begrenzt.
Für Kinder
unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter Anmeldung und Erklärung ab.
Kinder von 5 bis 14 Jahren müssen der Erklärung ausdrücklich zustimmen.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Anmeldung und Erklärung selbst abgeben, bedürfen aber der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.Zuständig
für die wirksame Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt des Geburtsortes. Bei im Ausland geborenen Personen sind gegebenenfalls das deutsche Standesamt zuständig, bei dem eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, oder wo der Betroffene wohnt.
Sofern die Erklärung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben wurde, leitet dieses die Erklärung an das zuständige weiter. Das zuständige Standesamt wird die Eintragung vornehmen und eine Mitteilung an die Meldebehörde veranlassen.- 2. Was müssen Sie vorlegen?
Für die persönliche Erklärung werden im Original benötigt:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte)
- ggf. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde sowie ggf. Nachweise über Namensänderungen oder aktueller Auszug aus dem Geburtenregister (nicht erforderlich bei Geburt in Mannheim)
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, ggf. Nachweis über Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft oder aktueller Auszug aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister (nicht erforderlich bei in Mannheim geschlossener Ehe/Lebenspartnerschaft)
Das Standesamt informiert im Einzelfall, sofern die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich wird.
Für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Dokumente
ist eine Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten oder anerkannten Übersetzer erforderlich. Die Übersetzung muss mit dem Original fest verbunden sein.
Gegebenenfalls bedürfen ausländische Urkunden, je nach Ausstellungsland, zur Anerkennung in Deutschland einer Apostille oder Legalisation.- 3. Was müssen Sie sonst noch beachten?
Für volljährige Personen ist eine erneute Erklärung vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe einer bereits wirksamen Erklärung nicht zulässig.
Sofern nach Anmeldung bei der Erklärung ein von dieser abweichender Geschlechtseintrag gewünscht wird, hat eine erneute Anmeldung zu erfolgen.
Bei Kindern
hat eine Beratung durch eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu erfolgen. Vor Abgabe der Erklärung ist dies dem Standesamt zu versichern.
Bei Betreuten
ist zur Wirksamkeit der Abgabe der Erklärung durch einen rechtlichen Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.- 4. Welche Kosten kommen auf Sie zu?
Namenserklärung
(einschließlich Rechtswahl)40,00 € Bescheinigung über Änderungen
(bei Aufnahme der Erklärung durch ein anderes Standesamt)20,00 € - 5. Wie können Sie einen Termin vereinbaren?
Für die Anmeldung ist der beschriebene Schriftweg am einfachsten.
Sofern für die Anmeldung ein persönlicher Termin gewünscht wird, teilen Sie uns Ihren Terminwunsch bitte über unser Kontaktformular mit.
Nach Eingang der Anmeldung wird vom Standesamt ein Termin zur Abgabe der Erklärung vergeben (frühestens ab 04.11.2024 möglich).