Amtsvormundschaft und Pflegschaft

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Vormundschaft tritt ein, wenn ein Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • eine Mutter selbst noch minderjährig ist,
  • bisher sorgeberechtigten Eltern beide versterben
  • beiden Elternteile das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird

Im Fall einer minderjährigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund des Kindes. In den anderen Fällen bestellt das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund, wenn keine andere geeignete Person zur Führung der Vormundschaft vorhanden ist.

Im Gegensatz zur Vormundschaft, die immer die gesamte Personen- und Vermögenssorge für ein Kind umfasst, tritt eine Pflegschaft dann ein, wenn der Sorgeberechtigte sein Kind nur in einzelne Angelegenheiten nicht vertreten kann.

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