Unterhaltsvorschuss
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Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für alleinerziehende Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn das Kind
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- bei einem seiner Elternteile (Mutter oder Vater) lebt,
- der eine Elternteil bei dem es lebt, ledig, geschieden, verwitwet oder von seinem Ehepartner dauerhaft getrennt lebt,
- das Kind nicht oder nicht regelmäßig oder nicht in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II/Jobcenterleistungen) bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt.
- Antrag Unterhaltsvorschuss online
- Antrag Unterhaltsvorschuss
- Заявка на випередження технічного обслуговування
- Erforderliche Unterlagen zur Antragsbearbeitung
- Höhe des Unterhaltsvorschusses ab 01.01.2024
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz 2024
- Буклет про акт про авансування технічного обслуговування
- Düsseldorfer Tabelle 2024