Geschütze Tier- und Pflanzenarten melden
Alle lebenden Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, deren Präparate und Teile von Tieren unterliegen der Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung. Fremdzugänge sind innerhalb eines Monats, eigene Nachzuchten spätestens nach drei Monaten zu melden.
Gemeldet werden muss in jedem Fall die Art, Geschlecht, Alter und besondere Kennzeichen der Tiere, wann und von wem (mit vollständiger Adresse) ein Tier erworben wurde und wann und an wen (mit vollständiger Adresse) ein Tier abgegeben wurde. Auch ein Wohnortwechsel des Halters und Standortwechsel der Haltung sind an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu melden.
Altbestand (vor dem 01.06.1997)
Vielen Haltern und Züchtern von artgeschützten Tieren sind oder waren die gesetzlichen Regelungen nicht bekannt. Im Regelfall wurde der Meldepflicht nicht nachgekommen und die Tiere sind nicht gekennzeichnet bzw. ein Herkunftsnachweis ist nicht vorhanden. Diese Tiere können nachgemeldet werden. Nach § 49 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist die legale Herkunft der Tiere glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass Dritte (keine unmittelbaren Verwandten) schriftlich bestätigen müssen, dass der Halter seit einem bestimmten Zeitraum (nur gültig wenn vor Inkrafttreten der jeweiligen Schutzbestimmungen) im Besitz der Tiere war. Nicht gekennzeichnete Tiere sind mit zugelassenen Kennzeichenmethoden zu kennzeichnen.