Wählerverzeichnis
Änderung Ihrer Meldeverhältnisse? Bitte beachten!
Sie sind hier zugezogen oder innerhalb Mannheims umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt? Dann beachten Sie bitte für die Ausübung Ihres Wahlrechts die folgenden Hinweise:
Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt Deutschlands zugezogen sind und sich erst nach dem 12. Januar 2025 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie noch im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, sodass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings vom dortigen Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon hier in Mannheim wählen, müssen Sie spätestens bis zum 02. Februar 2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung schriftlich die Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beim Wahlbüro beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in Mannheim liegende Nebenwohnung nach dem 12. Januar 2025 als Hauptwohnung anmelden! Wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis bis spätestens 02. Februar 2025.
Wenn Sie innerhalb Mannheims umgezogen sind und sich nach dem 12. Januar 2025 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen; eine Eintragung in den neuen Wahlbezirk auch auf Antrag ist nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem bisherigen Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Falls Sie bisher keine Wohnung in Deutschland hatten und auch keinen Antrag auf Eintragung für im Ausland lebende Deutsche gestellt haben, können Sie schriftlich bis zum 02. Februar Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen (s.u.).
Das Wahlbüro der Stadt Mannheim gibt gerne weitere Informationen
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen diese Personen an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Alle Informationen und die erforderlichen Vordrucke hierfür finden Sie auf der Webseite der Bundeswahlleitung.