Im Einwohnermelderegister wird die Religionszugehörigkeit erfasst, wenn diese für den Verwaltungsvollzug – in diesem Fall zur Ermittlung der Kirchensteuerpflicht – notwendig ist. Im standardisierten Melderegisterabzug wird zwischen den Ausprägungen evangelisch, römisch-katholisch, sonstige und keine Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterschieden.