Landtagswahl: Wahl-ABC
Aktives Wahlrecht: bedeutet das Recht, wählen zu dürfen.
Ausgleichsmandate: entstehen, wenn eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben hat, da dann in dem betreffenden Regierungsbezirk ein Verhältnisausgleich zu den anderen Parteien stattfindet.
Auszählung: ist die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ab 18 Uhr.
Briefwahl: wer aus wichtigem Grund nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit der Stimmabgabe vor dem Wahltag - auch an einem anderen Ort - per Post. In Wahlgebäuden werden keine Briefwahlunterlagen entgegengenommen, der Wahlschein kann allerdings benutzt werden - dies darf jedoch nur die Person, auf deren Name der Wahlschein ausgestellt wurde.
EU-Bürger*innen: s. u. Unionsbürger*innen
Landtag: besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für 5 Jahre gewählt werden.
Öffentlichkeit: ist ein Prinzip demokratischer Wahlen. Zum Wahlraum hat während der Wahl und während der Ergebnisermittlung jedermann Zutritt. Der geordnete Ablauf darf dadurch allerdings nicht gestört werden.
Passives Wahlrecht: bedeutet das Recht gewählt zu werden.
Repräsentative Wahlstatistik: In einzelnen Briefwahlbezirken erfolgen wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen der Wähler*innen. Hierfür werden Stimmzettel verwendet, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahresgruppe des*der Wähler*in zu erkennen sind. Andere Stimmzettel sind in diesen Wahlbezirken nicht zugelassen. Es ist sichergestellt, dass das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird.
Stimmabgabe: zwischen 8 und 18 Uhr ist nur denen erlaubt, die im Wähler*innenverzeichnis eingetragen sind oder einen gültigen Wahlschein des selben Wahlkreises abgeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht unbedingt vorgelegt werden, es genügt ein amtlicher Ausweis.
Stimmzettel: ist ein amtlicher Vordruck, der verwendet werden muss!
Überhangmandate: entstehen, wenn eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Erstmandate erreicht, als ihr nach der Verhältnisrechnung zustehen würden. Für solche Überhangmandate erhalten die anderen Parteien einen Verhältnisausgleich (Ausgleichsmandate).
Unionsbürger*innen: Angehörige der anderen EU-Staaten, die in Mannheim wohnen, sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Verbindungsperson: vertritt die Wahlleitung im Wahlgebäude, trifft organisatorische Entscheidungen und berät die Wahlvorstände.
Verpflichtung: Die Mitglieder des Wahlvorstands sind zur Verschwiegenheit und zu parteipolitischer Neutralität kraft Gesetzes verpflichtet.
Wahlbenachrichtigungskarte: muss nicht vorgelegt werden (Ausweis genügt). Diese geht ca. 4 Wochen vor der Wahl all denen zu, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind, Wahlgebäude, Wahlbezirk, Wahlkreis und laufende Nummer im Wählerverzeichnis sind eingedruckt. Die Wahlbenachrichtigungskarte wird bei der Stimmabgabe einbehalten.
Wahlberechtigte: dürfen nur abstimmen, wenn sie ins Wähler*innwnverzeichnis eingetragen sind oder einen gültigen Wahlschein des richtigen Wahlkreises abgeben.
Wahlbezirk: ist das Teilgebiet eines Wahlkreises, für das ein Wähler*innenverzeichnis erstellt, ein Wahlraum eingerichtet, ein Wahlvorstand berufen und ein Wahlergebnis ermittelt wird.
Wahlbrief: ist rot und wird für die Briefwahl ausgegeben, er darf in Wahlgebäuden nicht angenommen werden und nicht in die Wahlurne geworfen werden.
Wählerbeeinflussung: ist in und vor dem Wahlgebäude in jeder Form strikt verboten, auch Unterschriftensammlungen jeder Art sind untersagt.
Wähler*innenverzeichnis: ist die Liste der Wahlberechtigten des Wahlbezirks. Nur wer eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein besitzt darf wählen. Niemand darf es einsehen. Wähler*innen ohne Wahlschein erhalten einen Abstimmungsvermerk.
Wahlgeheimnis: darf nicht verletzt werden, Wähler*innen dürfen nur einzeln hinter die Abschirmung, außerhalb der Abschirmung darf kein Stimmzettel gekennzeichnet oder gefaltet werden, auch nicht wenn der*die Wähler*in dies will! (Ausnahmen z. B. Menschen mit Behinderungen).
Wahlkreis: ist das Gebiet, für das Bewerber aufgestellt und gewählt, Stimmzettel gedruckt und Wahlscheine ausgegeben werden.
Wahlperiode: des Landtags beträgt 5 Jahre.
Wahlpflicht: besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Wahlschein: berechtigt die Person, auf deren Name der Wahlschein ausgestellt wurde zur Stimmabgabe per Briefwahl oder in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises (Stadt Mannheim). Die Person hat im Wähler*innenverzeichnis seines Wahlbezirks einen Sperrvermerk "W".
Wahlumschlag: für die Stimmzettel entfällt in den Urnenwahlbezirken. Die Wähler*innen werfen nach der Kennzeichnung des Stimmzettels diesen anschließend gefaltet direkt in die Wahlurne. Der Stimmzettel muss in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Bei den Briefwahlbezirken bleibt allerdings alles wie bisher und dieses amtliche Papier, in das der Stimmzettel bei einer Briefwahl eingepackt werden muss, entfällt hier nicht.
Wahlurne: Stimmzettelbehälter mit Einwurfschlitz, muss bei der Stimmabgabe verwendet werden. Wird vor 8 Uhr überprüft sowie versiegelt und darf erst nach 18 Uhr wieder geöffnet werden.
Wahlvorstand: sind die Wahlhelfer*innen eines Wahlbezirks als Gremium. Sie führen die Wahl durch, treffen die wahlrechtlichen Entscheidungen und ermitteln das Wahlbezirksergebnis.
Wahlvorsteher*in: ist der*die Vorsitzende des Wahlvorstands. Wahlvorsteher*innen weisen auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur parteipolitischen Neutralität hin. Er oder sein Stellvertreter müssen immer anwesend sein.
Wahlzeit: ist die Zeit für die Stimmabgabe von 8 bis 18 Uhr. Wer sich um 18 Uhr bereits im Wahlraum befindet darf auch danach noch wählen.