Landtagswahl: Wahlsystem und Sitzverteilung
Wahlsystem
Die Abgeordneten des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von allen Wahlberechtigten für jeweils 5 Jahre gewählt. Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Landtagswahl sind die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), das Landtagswahlgesetz (LWG), die Landeswahlordnung (LWO) und das Landeswahlprüfungsgesetz (LWPrG).
Baden-Württemberg ist für die Landtagswahl in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Stadt Mannheim nimmt zwei dieser Wahlkreise ein: 35 Mannheim 1 (Käfertal, Neckarstadt-West, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Sandhofen, Schönau, Waldhof, Vogelstang und Wallstadt) und 36 Mannheim 2 (Feudenheim, Friedrichsfeld, Innenstadt/Jungbusch, Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Schwetzinger-/Oststadt, und Seckenheim).
Die Parteien und auch Wahlberechtigte können vor der Wahl in einem gesetzlich geregelten Verfahren Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber als Kandidaten aufstellen. Landeslisten der Parteien gibt es im Gegensatz zu den anderen Bundesländern in Baden-Württemberg nicht.
Der Landtag wird in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt. Jede*r Wähler*in hat eine Stimme. Der*die Wahlkreisbewerber*in mit den meisten Stimmen ist direkt in den Landtag gewählt (Mehrheitswahl). Auf diese Weise werden die ersten 70 Mandate vergeben. Der Landtag hat 120 Sitze, die 50 „Zweitmandate“ werden so vergeben, dass die Sitzverteilung insgesamt dem Stimmenanteil der Parteien entspricht (Verhältniswahl). Dabei können noch zusätzliche Mandate entstehen (s. unten).
Sitzverteilung
Die 120 Sitze im Landtag werden zunächst insgesamt nach dem Verhältnis der im ganzen Land erreichten Stimmen auf die Parteien verteilt (Prinzip der Verhältniswahl). Dabei werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der gültigen Stimmen im Land erreicht haben. Diese Verteilungsrechnung erfolgt seit 2011 nicht mehr nach d’Hondt sondern nach dem Höchstzahlverfahren Sainte-Laguë/Schepers, weil das eine gerechtere Verteilung von Sitzbruchteilen ergibt. Dieses Verfahren wird auch für die weiteren Verteilungsschritte angewandt.
Danach wird die ermittelte Sitzzahl einer Partei im Land auf die vier Regierungsbezirke Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen verteilt. Maßgebend dafür sind ihre Stimmenzahlen in den Regierungsbezirken. Im Ergebnis steht dann fest, wie viele Sitze dieser Partei in jedem der vier Regierungsbezirke zustehen.
Davon werden zunächst die in den Wahlkreisen des Regierungsbezirks gewonnenen Direktmandate abgezogen. Es verbleiben so die noch unbesetzten Sitze dieser Partei im Regierungsbezirk. Diese werden mit ihren nicht direkt gewählten Wahlkreiskandidaten aus diesem Regierungsbezirk besetzt. Dabei werden die kandidierenden Personen mit dem höchsten prozentualen Stimmenanteil zuerst berücksichtigt. Die Prozentregelung ist neu, bis 2006 war dafür die absolute Stimmenzahl der Bewerber*innen maßgebend.
Erringt eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate als ihr Sitze zustehen, entstehen zusätzliche Sitze, so genannte „Überhangmandate“. Die bleiben dieser Partei und werden auch nicht auf evtl. freie Sitze in anderen Regierungsbezirken angerechnet. Für diese Überhangmandate erhalten die anderen Parteien im Regierungsbezirk einen Verhältnisausgleich, so genannte „Ausgleichsmandate“, die ebenfalls im vorher beschriebenen Verfahren mit nicht direkt gewählten Wahlkreisbewerbern aus dem Regierungsbezirk besetzt werden. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöht sich die Sitzzahl im Landtag auch über die 120 Sitze hinaus. Damit wird erreicht, dass die Sitzverteilung insgesamt den Stimmenanteilen entspricht.