Waffen- und Messerverbotszone

Um das Sicherheitsgefühl und die Lebensqualität in Mannheim zu stärken, haben sich das Polizeipräsidium Mannheim und die Stadt Mannheim darauf verständigt, eine Waffen- und Messerverbotszone (WMVZ) in der Mannheimer Innenstadt, im Jungbusch, im Bereich der Kurpfalzbrücke sowie in Teilbereichen der Neckarstadt einzurichten.

Die Maßnahme soll, eingebettet in ein breites Maßnahmenbündel, dabei helfen, öffentliche Räume sicherer zu machen und Gewalt präventiv zu verhindern. Denn sie reduziert das Risiko, dass bei Konflikten Waffen oder Messer zum Einsatz kommen. So ist sie als Beitrag für das subjektive Sicherheitsgefühl aller Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher zu sehen.

Die „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Teilbereichen des Stadtkreises Mannheim“ ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten.
 

Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone

Eine detaillierte Übersicht aller Straßen, die in der Waffen- und Messerverbotszone liegen, finden Sie in der Verordnung.


Wichtige Fragen zur Waffen- und Messerverbotszone

Warum gibt es eine Waffen- und Messerverbotszone?

Mannheim ist grundsätzlich eine sichere Stadt. Bei den ersten Anzeichen einer Veränderung der Sicherheitslage greifen Stadt und Polizei ein – hierbei gilt es alle zielführenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Sicherheitslage und das Sicherheitsgefühl zu verbessern.
So auch 2023, als die Auswertungen der Polizei eine Zunahme der Fälle schwerer Straftaten auswiesen. Darüber hinaus zeigte die Sicherheitsbefragung 2022/2023 einen leichten Anstieg der Kriminalitätsfurcht auf. Die Waffen- und Messerverbotszone ist somit auch als Präventionsmaßnahme zu sehen, um die Anzahl schwerer Straftaten einzudämmen.

Wann gilt das Waffen- und Messerverbot?
  • Freitags von 18:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr
  • An Tagen vor Feiertagen von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Feiertagsmorgens
Wieso wurde der Geltungsbereich erweitert?

Das Führen von Waffen und Messern kann auf Straßen, Wegen und Plätzen verboten oder beschränkt werden, wenn es dort z.B. zu Menschenansammlungen kommt.

Die Planung und Prüfung bzgl. der räumlichen Ausweitung erfolgte in enger Abstimmung zwischen der Stadt Mannheim und dem Polizeipräsidium Mannheim. Ziel bei den Beratungen war es stets die Gefahren für Leib und Leben – insbesondere auch unbeteiligter Dritter – abzuwehren. Gleichzeitig sollten die Einschränkungen der Freiheitsrechte möglichst gering gehalten werden. Daher wurde der Geltungsbereich ab dem 1. Dezember 2024 auf die gesamte Innenstadt sowie auf den Jungbusch als Ausgehviertel ausgeweitet.

Die Erweiterung hat den positiven Nebenaspekt, dass der neue Geltungsbereich klarer kommuniziert werden kann. Somit ist die Maßnahme leichter verständlich und besser kontrollierbar.

Wieso wurde die Geltungsdauer erweitert?

Die Geltungsdauer wurde erweitert, weil davon auszugehen ist, dass zu diesen Zeiten mit Menschenansammlungen im Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone zu rechnen ist.

Die Planung und Prüfung bzgl. der zeitlichen Ausweitung erfolgte in enger Abstimmung zwischen der Stadt Mannheim und dem Polizeipräsidium Mannheim. Ziel bei den Beratungen war es stets die Gefahren für Leib und Leben – insbesondere auch unbeteiligter Dritter – abzuwehren. Gleichzeitig sollten die Einschränkungen der Freiheitsrechte möglichst gering gehalten werden.

Die Erweiterung hat den positiven Nebenaspekt, dass die neue Geltungsdauer klarer kommuniziert werden kann. Somit ist die Maßnahme leichter verständlich und besser kontrollierbar. 

Welche Waffenverbote gibt es bereits?

Das Waffengesetz verbietet bereits das Führen von Waffen i.S.d. § 1 Absatz 2 Waffengesetz, insbesondere

  • Schusswaffen und Schreckschusswaffen
  • Anscheinswaffen (Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlichsehen)
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
  • Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker)
Was gilt zusätzlich in Mannheim?

Durch die Einführung der Waffen- und Messerverbotszone sind zusätzlich verboten:

  • Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimetern
Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen bestehen dann, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, eine Waffe oder ein Messer zu führen.


Bzgl. des Führens von Waffen

  1. für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein),
  2. für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  3. in den Fällen des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  4. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;

Bzgl. des Führens von Messern

  1. für Anlieferverkehr,
  2. für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  3. für Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. für Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. für Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  8. für Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. für Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete,
  10. für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
  11. für Handwerker und Gewerbetreibende und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Handwerkern und Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht;

Bzgl. des Führens von Waffen und Messern

  1. für Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Beschäftigten des städtischen Vollzugsdienstes der Stadt Mannheim sowie die Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutschen Bundesbank,
  2. für Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
  3. für Gewerbetreibende mit Sitz in der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebieten und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und Messern, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.
  4. für Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.

Die Polizeibehörde der Stadt Mannheim kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Wie wird das Verbot kontrolliert?

Kontrollen erfolgen im Rahmen bestehender Befugnisse.

Welche Strafen drohen, wenn man mit einer Waffe oder einem Messer angetroffen wird?

Wer trotz Verbots eine Waffe oder ein Messer führt, muss mit der Einziehung des Gegenstands sowie mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Wie lange gilt die aktuelle Waffen- und Messerverbotszonenverordnung?

Die aktuelle Waffen- und Messerverbotszonenverordnung gilt 18 Monate, d.h. bis Juni 2026. Verwaltung und Polizei werden rechtzeitig vorher auf Grundlage der dann aktuellen Zahlen und Erkenntnisse entscheiden, wie es darüber hinaus mit der Waffen- und Messerverbotszone weitergeht.

Wie bewerten Bürgerinnen und Bürger die Waffen- und Messerverbotszone?

Im Sommer 2024 wurde in Mannheim eine Sicherheits-Fokusbefragung durchgeführt, deren Fokus auf der Wahrnehmung der Ende 2023 eingeführten Waffen- und Messerverbotszone lag. 

Trotz unterschiedlicher Ansichten zur Wirksamkeit überwiegen die positiven Urteile: 59 Prozent gaben an, sich seit der Einführung der Waffen- und Messerverbotszone nie unwohl zu fühlen, wenn sie sich in diesem Bereich aufhalten. Lediglich acht Prozent fühlten sich im öffentlichen Raum unsicherer als vor der Einrichtung.

72 Prozent der Befragten, die über die Einrichtung der Zone informiert waren, gaben an, das Gebiet seit Einführung des Verbots nie gemieden zu haben. Nur 17 Prozent haben dies manchmal getan, 10 Prozent oft. Dies zeigt, dass die Innenstadt auch nach der Einführung der Waffen- und Messerverbotszone grundsätzlich als sicher wahrgenommen wird.

Weitere Informationen zur Fokusbefragung finden Sie in dieser Nachricht sowie im Gutachten.

Welche weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit gibt es noch? 

Sicherheit ist ein grundlegendes Bedürfnis, das die Verwaltung sehr ernst nimmt. Darum haben sich Verwaltung und Polizei in enger Absprache dazu entschieden, die umfassende Sicherheitsarchitektur mit einer Waffen- und Messerverbotszone zu erweitern. Das Zusammenspiel verschiedener Maßnahmen ermöglicht es, allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Besucherinnen und Besuchern einen öffentlichen Raum zu schaffen, in dem sie sich sicher und wohl fühlen können.

Zu den weiteren Maßnahmen zählt zum Beispiel die Präsenz des städtischen Ordnungsdienstes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Beide sind im Stadtgebiet unterwegs, um bei Fragen oder Problemen zu helfen, aber auch, um Verstöße zu ahnden. Ergänzend gibt es in einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums den Videoschutz, der im Gefahrenfall eine schnelle Hilfeleistung durch polizeiliche Interventionskräfte gewährleisten, Straftaten zügig aufklären, potenzielle Straftäter von einer Tatbegehung abschrecken und das Sicherheitsgefühl der Menschen stärken soll.


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